Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 57 
Gesetzlammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1909. 
Ministerial-Belonntmachung, beiressend die weilere Ausführung der Tarifunmmer 11 
Inhalt: (Grundstücksüberlragungen) und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 
1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 852). 
LAXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. September 1909, 
  
betreffend die weitere Ausführung der Tarifuummer 11 (Grundstücksüber- 
tragungen) und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 
1909. (Reichs-Gesetzblatt S. 852). 
Im Anschluß an die Ministerial-Bekauntmachung vom 18. August 
1909 (Ges. S. S. 55) bestimmen wir bis auf weiteres folgendes: 
J. 
Einziehung der Abgabe zu den Gerichtskosten. 
Eine Einziehung der Abgabe zu den Gerichtokosten findet nur statt bei ge- 
richtlichen Urkunden einschließlich der Auflassungen und Zuschreibungen. Wird eine 
außergerichtliche stempelpflichtige Urkunde, welche nicht oder nicht genügend ver- 
steuert ist, behufs Ausschließung der von der Auflassung (Zuschreibung) zu erhe- 
benden Abgabe vorgelegt, so ist nach dem § 127 Satz 3 der Ausführungsbe- 
stimmungen zu verfahren (vgl. Zisser XI). Im übrigen sind sämtliche Behörden 
und Beamten gemäß § 101 Abs. 1 des Reichsstempelgesehes verpflichtet, die Be- 
stenerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis 
helangenden Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesen bei der zuständigen 
Behörde zur Anzeige zu bringen. 
Für#ll. Schwarzb., Nudolkt. Eesetzsammlung I.XXN. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. Sppienber 1 1000.
	        
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