1909 57
Gesetzlammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1909.
Ministerial-Belonntmachung, beiressend die weilere Ausführung der Tarifunmmer 11
Inhalt: (Grundstücksüberlragungen) und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli
1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 852).
LAXVII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. September 1909,
betreffend die weitere Ausführung der Tarifuummer 11 (Grundstücksüber-
tragungen) und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli
1909. (Reichs-Gesetzblatt S. 852).
Im Anschluß an die Ministerial-Bekauntmachung vom 18. August
1909 (Ges. S. S. 55) bestimmen wir bis auf weiteres folgendes:
J.
Einziehung der Abgabe zu den Gerichtskosten.
Eine Einziehung der Abgabe zu den Gerichtokosten findet nur statt bei ge-
richtlichen Urkunden einschließlich der Auflassungen und Zuschreibungen. Wird eine
außergerichtliche stempelpflichtige Urkunde, welche nicht oder nicht genügend ver-
steuert ist, behufs Ausschließung der von der Auflassung (Zuschreibung) zu erhe-
benden Abgabe vorgelegt, so ist nach dem § 127 Satz 3 der Ausführungsbe-
stimmungen zu verfahren (vgl. Zisser XI). Im übrigen sind sämtliche Behörden
und Beamten gemäß § 101 Abs. 1 des Reichsstempelgesehes verpflichtet, die Be-
stenerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis
helangenden Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesen bei der zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen.
Für#ll. Schwarzb., Nudolkt. Eesetzsammlung I.XXN.
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. Sppienber 1 1000.