Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909. (70)

1909 
Nachtrag 
zum Reglement der Magdeburgischen Land-Feuer-Sozietät 
vom 28. Upril 1843. 
Auf Grund des Beschlusses der Sozietäts-Deputation vom 28. September 1908. 
5 27 erhält folgende Fassung: 
„Die Sozietätsbeamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staaks- 
beamten, soweit sie nicht unmittelbare Staatsbeamte sind. Sie beziehen entweder 
ein festes Gehalt oder Remuneration nach dem von der Deputation festgesetzten Etat. 
Die Kreisdirektoren erhalten kein bestimmtes Gehalt, sondern eine angemessene 
Dienstaufwandsentschädigung als Panschalsumme, deren Höhe die Deputation im 
Etat festsetzt. Anßerdem erhalten dieselben, wenn sic in Sozietätsangelegenheiten 
Reisen machen, an Diäten und Reisekosten zusammen täglich 15 Mark bis zu 
59 km zurückgelegte Landwegstrecke, von 60 km an 30 Mark (siehe Deputalions= 
beschluß vom 28. September 1900). Über die Bureankosten der Generaldirektion 
und der Hauptkasse hat die Deputation nähere Bestimmungen zu treffen.“
	        
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