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Zustellungsurkunde (5 12) beizufügen; der Kopf des Formulars ist auszufüllen.
Es ist darauf zu achten, daß das in dem Einzelfalle zutreffende Formular gewählt
und stets die vollständige Geschäftsnummer angegeben wird.
3. Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des
§5 2 und des § 8 Abs. 3 der von dem Staatssekretär des Reichspostamts durch
Verfügung vom 26. Oktober 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren,
betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde (vergl.
Ministerialbekanntmachung vom 23. Dezember 1899 — Ges. S. S. 371) zu be-
achten, soweit sie sich auf vereinfachte Zustellungen beziehen.
4. Die Aufschriften sowie die Ausfüllung des Kopfes der Formulare zu
Zustellungsurkunden läßt der Gerichtsschreiber durch die Kanzlei oder die Diener-
schaft herstellen.
86.
1. Soweit sich Gelegenheit bietet, hat der Gerichtsschreiber die Zustellungen
an die zu Prozehbevollmächtigten bestellten Rechtsanwälte, die im Dienstgebäude
des Gerichts anwesend und zur Empfangnahme der Zustellung unter Erteilung
einer Empfangsbescheinigung bereit sind, gegen diese Bescheinigung selbst zu bewirken
oder durch einen Gerichtsdiener bewirken zu lassen (Z. P. O. § 496 Abfs. 4).
2. JIn diesem Falle finden die Bestimmungen der §88§ 211 und 212 der
Zivilprozeßordnung keine Anwendung.
87.
Die Aushändigung der zuzustellenden Schriftstücke an die Post erfolgl durch
den Gerichtsdiener; derselbe hat in der Regel die Sendungen am Schalter ab-
zuliefern.
86.
1. Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite zu vermerken
a) im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsdiener:
„An den Gerichtsdiener zur Zustellungdan “,
b) im Falle der Aushändigung a an die Post:
„Zur Post am . . . . . . . .
oder wenn hierbei die Hilfe eines Gerichtsdieners benußt worden ist:
„Zur Post durch den Gerichtsdiener am. . . . . . ..“.