Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

s 1910 
Zustellungsurkunde (5 12) beizufügen; der Kopf des Formulars ist auszufüllen. 
Es ist darauf zu achten, daß das in dem Einzelfalle zutreffende Formular gewählt 
und stets die vollständige Geschäftsnummer angegeben wird. 
3. Soll die Zustellung durch die Post erfolgen, so sind die Vorschriften des 
§5 2 und des § 8 Abs. 3 der von dem Staatssekretär des Reichspostamts durch 
Verfügung vom 26. Oktober 1899 erlassenen Anweisung über das Verfahren, 
betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde (vergl. 
Ministerialbekanntmachung vom 23. Dezember 1899 — Ges. S. S. 371) zu be- 
achten, soweit sie sich auf vereinfachte Zustellungen beziehen. 
4. Die Aufschriften sowie die Ausfüllung des Kopfes der Formulare zu 
Zustellungsurkunden läßt der Gerichtsschreiber durch die Kanzlei oder die Diener- 
schaft herstellen. 
86. 
1. Soweit sich Gelegenheit bietet, hat der Gerichtsschreiber die Zustellungen 
an die zu Prozehbevollmächtigten bestellten Rechtsanwälte, die im Dienstgebäude 
des Gerichts anwesend und zur Empfangnahme der Zustellung unter Erteilung 
einer Empfangsbescheinigung bereit sind, gegen diese Bescheinigung selbst zu bewirken 
oder durch einen Gerichtsdiener bewirken zu lassen (Z. P. O. § 496 Abfs. 4). 
2. JIn diesem Falle finden die Bestimmungen der §88§ 211 und 212 der 
Zivilprozeßordnung keine Anwendung. 
87. 
Die Aushändigung der zuzustellenden Schriftstücke an die Post erfolgl durch 
den Gerichtsdiener; derselbe hat in der Regel die Sendungen am Schalter ab- 
zuliefern. 
86. 
1. Der Gerichtsschreiber hat auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks 
und zwar in der unteren rechten Ecke der letzten Seite zu vermerken 
a) im Falle der Aushändigung an einen Gerichtsdiener: 
„An den Gerichtsdiener zur Zustellungdan “, 
b) im Falle der Aushändigung a an die Post: 
„Zur Post am . . . . . . . . 
oder wenn hierbei die Hilfe eines Gerichtsdieners benußt worden ist: 
„Zur Post durch den Gerichtsdiener am. . . . . . ..“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.