Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 v7 
2. Die Vermerke können unter Benutzug eines Stempels hergestellt werden 
und sind vom Gerichtsschreiber mit dem Namenszug zu versehen. 
3. Der Vermerk der Geschäftsnummer in den Akten (3. P. O. 8 211 Abs. 2) 
braucht nicht wiederholt zu werden, wenn das Schriftstück bereits mit dieser Nummer 
versehen ist. 
89. 
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post darf mit Rücksicht auf den von dem 
Gerichtsschreiber nach § 213 Z. P. O. auszustellenden Vermerk nur in der Art 
bewirkt werden, daß der Gerichtsschreiber selbst das Schriftstück am Postschalter 
einliefert oder, wenn es nicht mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen ist, in 
einen Postbrieflasten legt. Hat sich jedoch der Gerichtsschreiber der Hilfe des 
Gerichtsdieners bedient, so hat er den in § 213 der Zivilprozeßordnung vorge- 
schriebenen Vermerk auf Grund der Angaben des Gerichtsdieners auszustellen. 
8 10. 
1. Die Alten, in denen eine nicht durch Aufgabe zur Post bewirkte Zustellung 
von Amts wegen veranlaßt ist, sind bis zur Rückkunft der Zustellungsurkunde in 
besonderen Fächern, geordnet nach dem Tage der Aushändigung der Schriftstücke, 
aufzubewahren. Müssen sie aus dem Fache zu anderweitem Gebrauch entferut 
werden, so ist an ihrer Stelle ein Notizbogen niederzulegen, auf dem die Geschäfts- 
nummer des zuzustellenden Schriftstücko, die Art der Zustellung („Gerichtsdiener, 
Post“) und der Tag der Aushändigung zu vermerken sind. Zur Aufbewahrung 
dieser Notizbogen und solcher Blattsammlungen, die nicht mit einer Hülle aus 
Aktendeckelpapier versehen sind, ist in jedem Falle eine Mappe oder ein Bogen 
steisen Aktendeckels niederzulegen. 
2. Der Gerichtsschreiber hat die Fächer täglich nachzusehen und wegen elwaiger 
Herbeischaffung der Urkunden das Nötige, bei Postzustellungen insbesondere durch 
Veranlassung eines Laufschreibens, zu bewirken. 
3. Die Aklen werden erst nach dem Eingange sämtlicher Zustellungsurkunden 
aus dem Fache entfernt. 
4. Von dem Vorstande der Behörde kann im Falle des Bedürfnisses ange- 
ordnet werden, daß neben oder an Stelle der Niederlegung der Akten in besonderen 
Fächern eine tunlichst einsach zu gestaltende Listenkontrolle geführt wird.
	        
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