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8 11.
Soweit die nach den geseblichen Vorschriften von den Parteien zu Zustellungs-
zwecken miteinzureichenden Abschriften nicht beigefügt sind (z. B. Z. P. O. 88 103,
340, 496, 520), hat der Gerichtsschreiber für Herstellung der Abschriften und
Berechnung der dadurch erwachsenden Schreibgebühren Sorge zu tragen.
III. Tätigkeit des Gerichtsdieners.
8 12.
1. Der Gerichtsdiener hal das zuzustellende Schriftstück zu übergeben und
hierüber, soweit nicht die Zustellung nach der Vorschrift in § 6 gegen Empfangs-
bescheinigung erfolgt, eine Zustellungsurkunde nach Maßgabe der den Verordnungen
vom 27. Dezember 1899 (Ges. S. S. 381) und vom 13. April 1901 (Ges. S.
S. 89) beigefügten, auf grünem Papier herzustellenden Formulare, in denen anstelle
des Worles „Adressat“ zu setzen ist: „Empfänger“, aufzunehmen.
2. Für die Ansführung der Zustellungen sind die §s 24 bis 33 der Ge-
schaftsganweisung für die Gerichtsvollzieher vom 19. Jannar 1900 maßgebend.
3. Die Niederlegung eines Schriftstücks (+ 31 der Geschäftsanweisung) hat
der Gerichtsdiener bei Zustellungen am Siße des Gerichte stets auf der Gerichts-
schreiberei des Amtsgerichts zu bewirken.
8 13.
Die Beurkundung der Zustellung wird nach folgenden Vorschriften bewirkt:
1. Die Urkunde muß enthalten:
n) Ort und Zeit der Zustellung:
I.) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll:
) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist: in den Fällen der
#§8§ 27 bis 30 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher die
Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichuete Person
gerechtfertigt wird; wenn nach § 31 der Geschäftsanweisung verfahren
ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften besolgt sind:
d) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die An-
nahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der
Zustellung zurückgelassen ist;