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dem Angeklagten abgegeben ist. Die in bezug auf die Verteidigung
gestellten Anträge sind, falls nicht die Anfnahme zum Protokolle des
Gerichtsschreibers verlangt wird, in ein besonderes Protokoll aufzunehmen.
2. Die Vorschriften des Abs. 1 sinden Anwendung, auch wenn der Empfänger
in einer anderen Angelegenheit, als in der Strafsache, auf welche sich die Zustellung
bezieht, verhaftet ist.
8 16.
1. Bei einfachen Behändigungen hat der Gerichtsdiener das Schriftstück dem
Empfänger zu übergeben oder, wenn er ihn in der Wohnung nicht antrifft, dort
in der Art zurückzulassen, daß es voraussichtlich in seine Hände gelangt.
2. Eine Empfangsbescheinigung hat der Gerichtsdiener nur zu fordern, wenn
er hierzu besonders beanftragt ist. In diesem Falle darf die Behändigung nur
an den in der Aufschrift benannten Empfänger oder dessen gesetlichen Vertreter
oder Bevollmächtiglen und nur gegen Ausstellung der Bescheinigung erfolgen.
IV. Schlußbestimmungen.
K& I7.
Die Verordnung vom 9. Juli 1880, die Nachsendung von Briefen usw. be-
treffend (Ges. S. S. 53), bleibt unberührt.
8 18.
Die Verordnungen vom 18. März 1879, betreffend den Nachweis der Zustellung
in den Fällen des 8 39 der Strafprozesordnung (Ges. S. S. 85), vom 27. Dezember
1899 (Ges. S. S. 381) und vom 13. April 1901 (Ges. S. S. 89) werden aufgehoben.
819.
Die in den Beständen der Behörden und der Fürstl. Hofbuchdruckerei in
Rudolstadt vorhandenen Vorräte der Zustellungsurkunden sind auszubrauchen.
8 20.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Rudolstadt, den 12. März 1910.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justizabteilung.
Dr. Körbib.