1910 13
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1910.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Reichsweingesetzes. S. 13. — Verorduung über
den Verkehr mit Krastfahrzeugen. S. 16.
V. Verordnung
vom 27. März 1910
zur Ansführung des Reichsweingesetzes.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit auf
Grund von § 25 Abs. 3 und 4 des Reichsweingesetzes vom 7. April 1909 (N.
G. Bl. S. 393) und der dazu vom Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestim-
mungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, R. G. Bl. S. 549)
folgendes verordnet:
Zuständig ist
1. der Gemeindevorstand
zur Entgegennahme von Anzeigen der Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein
zu zuckern (6 3 Abs. 4 des Gesetzes); die Anzeigen sind schriftlich oder zu Protokoll
des Gemeindevorstandes zu erstatlen. Der Gemeindevorstand hat die Anzeigen,
nach Jahren geordnct, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Einsicht in sie
ist außer den zuständigen Polizei= und Aussichtsbehörden nur dem mit der Aus-
führung der Weinkontrolle beauftragten Sachverständigen (§ 21 des Gesebes) zu
gestatten.
2. das Landratsamt, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Ge-
meindevorstand
#e) zur Entgegennahme von Anzeigen der Herstellung von Haustrunk durch solche
Farsil. Schwarzb.= Rudolst. Gesehlammlung I.XXI. 2
Ausgegeben in Andolstadt am 3. April 1910.