Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 13 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2. Stück vom Jahre 1910. 
  
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Reichsweingesetzes. S. 13. — Verorduung über 
den Verkehr mit Krastfahrzeugen. S. 16. 
  
V. Verordnung 
vom 27. März 1910 
zur Ansführung des Reichsweingesetzes. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit auf 
Grund von § 25 Abs. 3 und 4 des Reichsweingesetzes vom 7. April 1909 (N. 
G. Bl. S. 393) und der dazu vom Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestim- 
mungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, R. G. Bl. S. 549) 
folgendes verordnet: 
Zuständig ist 
1. der Gemeindevorstand 
zur Entgegennahme von Anzeigen der Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein 
zu zuckern (6 3 Abs. 4 des Gesetzes); die Anzeigen sind schriftlich oder zu Protokoll 
des Gemeindevorstandes zu erstatlen. Der Gemeindevorstand hat die Anzeigen, 
nach Jahren geordnct, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Einsicht in sie 
ist außer den zuständigen Polizei= und Aussichtsbehörden nur dem mit der Aus- 
führung der Weinkontrolle beauftragten Sachverständigen (§ 21 des Gesebes) zu 
gestatten. 
2. das Landratsamt, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Ge- 
meindevorstand 
#e) zur Entgegennahme von Anzeigen der Herstellung von Haustrunk durch solche 
Farsil. Schwarzb.= Rudolst. Gesehlammlung I.XXI. 2 
Ausgegeben in Andolstadt am 3. April 1910.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.