Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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h) für den Erlaß der weiter erforderlichen Vorschriften zur Sicherung des Voll- 
zugs des Reichsweingesebes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes) 
5. das Zollamt 
zur Entscheidung über Gesuche um Unterlassung der Untersuchung hochwertiger 
Weine in Flaschen, deren Einfuhrfähigkeit nicht durch das Zeugnis einer wissen- 
schaftlichen Anstalt des Ursprungslandes nachgewiesen wird (Abs. 9 der zu § 14 
des Gesetzes vom Bundesrat beschlossenen Ausführungsvorschriften, § 4 Abs. 3 der 
Weinzollordnung). Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Unter- 
suchungsstelle (siehe Zisser 6 dieser Verordnung). 
6. Für die Untersuchung der aus dem Reichs-Auslande eingehenden Sen- 
dungen von Wein, Traubenmaische oder Traubenmost ist das Nahrungsmittel- 
Untersuchungsamt der Universität Jena zuständig. 
Diesem sind unter Benennung der liefernden Firma bezgl. des Absenders ge- 
naue Angaben über den Ursprung und den Jahrgang des Weines usw. zu machen. 
Nach Absaß 4 der vom Bundesrat beschlossenen Ansführungsbestimmungen 
zu 8 14 des Gesetzes ist bei der Untersuchung nach der Anweisung des Bundes- 
rats zur chemischen Untersuchung des Weines zu verfahren. Als solche kommt 
zurzeit in Betracht die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Juni 
1896 veröffentlichte und durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1901 abgeänderte 
Amweisung (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1896 Seite 197 und 1901 
Seite 234 
Der Umfang der Untersuchung wird von dem untersuchenden Sachverständigen 
nach freiem Ermessen bestimmt. 
Die für die Untersuchung in Ausatz zu bringende Vergülung ist bis auf 
weiteres nach dem dieser Bekanntmachung im Auszug angefügten, von einer Kom- 
mission von Nahrungsmittelchemikern im Koaiserlichen Gesundheitsamte 1901 ver- 
einbarten „Entwurf von Gebührensähen für Untersuchungen von Nahrungsmitteln 
und Gennpmitteln“ zu berechnen, darf aber den Betrag von 12,50 7 nicht 
übersteigen und ist durch Vermittelung der Zollbehörde, welche die Untersuchung 
veranlaßt hat, von den zur Zahlung Verpflichteten (§ 3 der Weinzollordnung) 
einzuziehen. 
7. Die wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz oder die vom Bundesrat 
dazu beschlossenen Ausführungsbestimmungen auferlegten Geldstrafen sind in erster
	        
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