20 1910
VIII. Verordnung
vom 12. Mai 1910,
betreffend die Erweiterung der Hebammen-Ordnung vom 12.Oktober 1894.
Zur Ausführung eines Bundesratobeschlusses vom 3. März 1910 wird hier-
mit zusätzlich zu § 1 der Hebammen-Ordnung vom 12. Oktober 1894 (Ges. S.
S. 145) bestimmt, was folgt:
Falls eine der im Absatz 2 bezeichueten Hebammen die im Flrstentum
geltenden Gesetze und Verordnungsvorschriften nicht beachtet, kann ihr die Befug-
nis zur Ausübung der Praxis im hiesigen Lande wieder genommen werden.
Rudolstadt, den 12. Mai 1910.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertretung.
LDr. Körbibt.
As IX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. Mai 1910,
betreffend die weitere Ausführung der Verordnung des Bundesrats
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910.
Zur weiteren Ansführung der Verordnung des Bunderats über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Febr#uar 1910 (N. G. B. S. 389) wird hiermit
folgendes bestimmt:
A. für behördliche Maßnahmen bei Ausführung obiger Verordnung ist in
folgenden Fällen ein Gebührenbetrag von je einer Marl zu erheben:
a) für die Zulassungsbescheinigung (Muster 2 zu § 6 Abs. 2 der Ver-
ordnung),
b) für den Führerschein (Muster 6 zu § 14 Abs. 3 der Verordnung),
c) für die Bescheinigung über die Zulassung zur Veranstaltung von Probe-
sahrten (Muster 7 zu § 31 Abs. 1 der Verordnung),