1910 21
) für die Typenbescheinigung (Muster c der Anweisung über die Prüfung
von Kraftfahrzeugen).
B. Personen, die als Sachverständige für die Prüfung von Kraftfahrzeugen
amtlich anerkannt werden wollen, haben der höheren Verwaltungsbehörde
ihre Sachkunde und Unuparteilichkeit darzutun:
1. durch den Nachweis:
a) eines abgeschlossenen Studiums auf einer lechnischen Hochschule,
b) einer längeren, mindestens zweijährigen Betriebspraxis vor oder nach
beendigtem Hochschulstudium,
) eingehender Kenntnisse des Baues und Betriebs von Kraftfahrzeugen;
soweit dieser Nachweis nicht durch Ingenieurpraxis in einer Kraft-
fahrzeugfabrik erbracht werden kann, müssen sich die Anwärter
mindestens vier Wochen in einer Kraftfahrzeugfabrik von Ruf infor-
matorisch beschäftigt haben,
4) des Besitzes des Führerscheins,
durch die Versicherung, daß sie in keinem Abhängigkeitsverhälmisse zur
Kraftfahrzeugindustrie stehen.
Zu einer Abweichung von diesen Grumsätzen ist die Genehmigung des
Ministeriums, Abteilung des Innern, und die Zustimmung des Reichskanzlers
erforderlich.
Personen, die als Sachverständige für die Prüfung der Führer von Krast-
fahrzeugen amtlich anerkannt werden wollen, haben hinsichtlich ihrer Sachkunde
und Unparteilichkeit den vorstehend unter 1. und 2. ausgestellten Anforderungen
zu genügen, soweit nicht für die unter 1. a) bis c) geforderten Nachweise Ab-
weichungen durch das Ministerium, Abteilung des Innern, zugelassen werden.
to
Rudolstadt, den 12. Mai 1910.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertreiung.
Dr. Körbib.
—