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verwaltung vorgeschriebenen Art zu benutzen. Sie werden in Blocks zu 100 Stück
hergestellt und können zum Preise von 20 „ für jeden Block durch die Post-
anstalten bezogen werden. Einzelformulare werden unentgeltlich abgegeben.
Formulare, die nicht durch die Post bezogen werden, müssen mit den von
der Post gelieferten Formularen genan übereinstimmen.
XIII Der Absender hat am Kopfe des Formulars seinen Namen anzugeben
und im Formular die Zahl der zur Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen
des Empfängers sowie den Bestimmungsort einzutragen. Die Gebühr hat er
durch Anskleben von Freimarken auf dem Formular zu entrichten.
6. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen
und zur Einholung von Wechselakzepten“ ist unter X als
zweiter Abs. einzuschalten:
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Postauftrag eingezogenen
Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postauweisung an das zuständige
Postscheckamt überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, so
hat der Kontoinhaber nach & 4, III und IV der Postscheckordnung zu verfahren;
auch muß er in diesem Falle dem Postauftrag eine ausgefüllte Zahlkarle beifügen.
Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels Postan-
weisung nach Abzug der Postamweisungsgebühr gesandt.
7. In demselben § (18) sind im Abs. XXI die Angaben unter
2) u) wie folgt zu ändern:
2) a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die lübermittelung des ein-
gezogenen Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, II der Postordnung, § 5T der
Postscheckordnung):
§. Im § 1 Sa „Postprotest“ ist statt des letzten Sapes des Abs. VI
zu setyzen:
Auf die Ubermittelung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber sindet
die Vorschrift unter V, Abs. 1 sinugemäße Anwendung.
9. In demselben § (18u) sind im Abs. X die Angaben unter 2)
wie folgt zu ändern:
2) bei Zahlung der Wechselsumme für die lübermittelung des eingezogenen
Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 20, II der Postordnung, § V der Postscheck-
ordnung);: