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übrigen ist ihnen untersagt, in die Gesindedienst-, Dienst-, Arbeitsbücher und
Onittungskarten oder sonstigen Legitimationspapiere Reklamezettel einzulegen oder
ihre Adressen oder dergleichen einzutragen.
. 9.
Die Ortspolizeibehörde bestimmt, inwiesern eine Stellvertretung zulässig ist.
Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist uur mit Erlaubnis der Orlspolizeibehörde
gestattet. Als Hilfspersonal gellen einschließlich der Familienangehörigen alle Per-
sonen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind. Die Erlaubnis
darf nur für solche Personen erteilt werden, welche für den Geschäftsbetrieb und
hinsichtlich ihrer persönlichen Verhällnisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes aufgeführten Gewerbe betreiben.
Die Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson schriftlich zu beantragen.
In die Bescheinigung über die Erlaubnis ist der Rufname, der Zuname und die
Wohnung der Hilfsperson, sowie die Bezeichnung des Gewerbetreibenden, bei dem
die Beschäftigung stattfinden darf, anzugeben.
Die Erlanbnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie
erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn die betressende Person den Vor-
schriften zuwiderhandelt.
Der Stellenvermittler hal die Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung
des Beschäfltigungsverhältnisses oder nach Widerruf der Erlaubnis der Ortspolizei-
behörde zurückzureichen.
8 10.
Die Stelleuvermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die Dienstver-
hältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie über die Brauchbarkeil des Ar-
beitnehmero für die in Aussicht genommene Beschäfligung einzuziehen. Sie dürfen
hinsichtlich solcher Stellen, deren Dienst oder Arbeitsverhältnisse ihnen nicht be-
kannt sind, eine Vermitllung überhaupt nicht ausführen.
Die Stellenvermittler dürfen Personen, von denen sie wissen oder den Um-
ständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrift ihre
lette Stelle verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein ge-
setzlicher Grund für das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird. Die Verwendung
solcher Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist verboten. Dasselbe
gilt für Personen, welche sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitz
eines ordnungsmäßig ausgestellten und ausgefüllten Dienst., Gesinde= oder Arbeits-