Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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buchs befinden, oder welche die zur Verdingung erforderliche Einwilligung des ge- 
setzlichen Vertreters nicht nachweisen können. Das gleiche Verbot gilt auch hinsicht- 
lich ausländischer Arbeiter, die sich entgegen den bestehenden Vorschriften nicht im 
Besitz einer ordnungsmäßigen Inlandslegitimationskarte befinden. 
Die Stellenvermittler dürfen nur Ammen, die sich über ihren Gesundheito= 
zustand durch das höchstens 8 Tage alte Zeugnis eines approbierten Arzies aus- 
weisen können, eine Stelle vermitteln. 
8 11. 
Den Stellenvermittlern ist jede Vermittlungslätigkeit für eine Person, der sie 
eine die Ermerbslätigkeit des Arbeituehmers vollständig in Anspruch nehmende 
Stellung vermittelt haben, verboten, solange nicht der erste für das bestehende 
Dienst= oder Arbeitsverhältnis maßgebende Kündigungstermin verstrichen ist: es sei 
denn, daß von dieser Person offenbar ein gesetzlicher Grund für das vorzeitige 
Verlassen der Stellung nachgewiesen wird. 
Den Stellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß diese 
ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, sowie jede Einwirkung auf Arbeit- 
geber wegen Eutlassung von Arbeitern untersagt. 
* 12. 
Stellenvermittler, welche Stellen an Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen 
lälige weibliche Angestellte, sowie für Ammen im Inlande vermitteln, haben der 
Ortspolizeibehörde nach näherer Anweisung regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten 
Stellen dieser Art einzureichen. 
8 13. 
Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Vertragsschlusses 
in das Geschäftsbuch über jede von ihnen bewirkte Vermittlung, sowohl dem Ar- 
beitgeber alo auch dem Arbeitnehmer einen Ausweis nach beiliegendem Muster C n 
auszustellen und zu übermitteln. Die Formulare sind mit fortlaufenden Nummern r 
zu versehen, die Nummern der ausgestellten Answeise sind in Spalte 12 des Ge- 
schäftabuchs & einzutragen. 
8 14. 
Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Ränmen stattfinden, in denen ein anderes 
Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellen- 
vermittlers nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. Die 
Ortspolizeibehörde kann den Geschäftsbetrieb in Hänsern, in denen sich eine Gast-
	        
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