Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

as 1910 
oder Schanlwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit geistigen Getränken befindet, 
verbieten. 
* 15. 
Den Stellenvermittlern, sowie ihrem Hilfspersonal (§ 9) ist untersagl, ohne 
vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf öffentlichen 
Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in Schank- 
wirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) mit den Arbeitgebern oder Arbeit 
nehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebs in unmittelbaren persönlichen Verkehr 
zu treten. Sie dürfen weder Dritten (sog. Schleppern) den Auftrag zum unmittel- 
baren Herauführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen 
Personen herangeführt werden, eine Stelle vermilteln. Die Ausübung des Ge 
werbebetriebes im Umherziehen oder durch Agenten oder durch Inanspruchnahme 
anderer Stellenvermittler, sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines anderen 
Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürsen nicht errichtel werden. 
8 16. 
Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen soforl 
Onittungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstvertrags er 
folgt, muß die Onittung auf dem Ausweis (5 13) erteilt werden. 
Sie dürfen nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermittlergesetzes sesige- 
sezten Gebühren erheben. 
8 17. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende 
Hälfte erlischt, wenn 
a, der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt, 
b., er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesichert 
hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder 
sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dieustzeit gelöst wird, weil sich her- 
ausgestellt hat, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigenschaften nicht besitt, 
I, die Ausstellung und Aushändigung des Aunsweises (§ 13) unkerblieben ist. 
8 18. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahleude 
Hälfte erlischt, wenn 
a, er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten Stelle zu- 
gesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin ge-
	        
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