Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

1910 39 
kündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst 
wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten Eigenschaften herausstellt, 
b, der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt, 
c, der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
(1, die Ausstellung und Anshäudigung des Ausweises (§ 13) unterblieben ist. 
§ 19. 
Die bereils gezahlte Gebühr ist in den Fällen der §§ 17 und 18 auf Er- 
suchen des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen. 
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach 
dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte 
antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. 
en Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch 
Vertrag auszuschließen. 
(20. 
Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb 
der Siellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler sind ver- 
pflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb be- 
stimmten Ränmlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäfts- 
papiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede über 
den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetren zu erteilen. 
Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Vorschristen und des Ge- 
bührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Geschäftsräumen 
am Eingang an gut zugänglicher Stelle auszuhängen. 
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede, auch vorübergehende Einstellung 
des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
8 21. 
Die Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bisher geführten Ge— 
schäftsbücher bis zum 1. Jannar 1912 und die bisherigen Formulare für Aus- 
weise bio zum gleichen Zeitpunkte weiter benutzen. 
8 22. 
Jedem Geschäftsbuch (§ 1) ist ein Abdruck dieser Vorschriften vorzuheften.
	        
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