Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

« 1910 
(RNücsseite.) 
Zur Beachtung. 
fir Siellenvermittler darf nur die auf Grund des § 5 des Siellenvermilllergesetzes von der Orts- 
rrs gengelihte Gebühren erheben. 
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Verirag infolge der Töligkeit o, Vermitllers zuhande 
lommt. nsR 1 beide Teilc diese Tätigleit im Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeilgeber 
und dem rianee ie zur Hölste zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Wanen des Arbeil- 
nehmers ist nicht 
ben den nesch dürken Berglungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstallung barer 
Auslagen darf nur insoweit gesordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mil dem Ruftrag- 
heber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind. 
Die Sliellenvermitller sind verpflichtel, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Vermitllungegeschäfte die 
für ihn zur Anwendung kommende Toxe mi#zukeilen. Die Taxc ist in den Geschästerdumen an einer in die 
Augen altanet Stelle anzuschlagen. 
Auspruch des Stellenvermitllers auf die vom Arbeikgeber zu zahlende Hälste erlischl, wenn 
#u) ver Arbei#nehmer die Stelle nicht antrilt, 
) er dem Arbeitgeber beslimmie Eigenschaften des Arbeitmehmers zugesichert hal nd der Dünho#nta 
zum ersien zulässigen Kündigungskermin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochet Vegini 
Diensileistung gelost wird, weil sich herausstellt, daß der Urbeitnehmer die tuacierun Fassscheln 
nicht besiyt, 
die Aellang und zlehenigtng des Ausweises unterblieben ist. 
Der Anspruch des Siellenvermittlers auf die vom Arbeilnehmer Zu zahlende Häiste erlischt, wenn 
#) er dem wehe 8 Eigenlchasien der vermillellen Stelle zugesicheri hat und der Diensi- 
verirag inuerhalb vier Wochen nach Vegiun der Dienfileisiung gelösi wird, weil sich bit Unrichligkeit 
der zugesicherten Eigenschaften heraussselnt, 
I.) der Arbeilmmehmer aus einem wichtigen n- de Stelle nicht antritt, 
4) der Arbeilgeber den Aukritt der Selle 
ch die und Aushändigung des i unterblieben ist. 
“ bereits gezahlte Gebühr ist auf Ersuchen des Vnnchigen binnen drei Tagen zurüdckzuzahlen. 
Ansprüche auf Zi#czahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeilpunll, zu dem 
der Arbeilnehmer nn dienn angelrelen hat oder hälle antreien müssen odersisdensbeksleklkaqgeldlttit 
qellestdqensacht 
Den uai ei lern ist untersagt, den Anspruch auf N—N durch Verlrag uspnschieien 
Ersolnn? ie Rückzahlung nicht pünktlich, so wende man sich an die Ortspolizeibehörde. 
t Steslenvermitiler dũrsen Dienstbũcher (Oesindebũcher), rlel Jeugnilse, Wn und 
sonkige Venlane- die aus Aulast der Stellenvermiltlung in ihren Vesiy gelangt lind, gegen den Willen des 
Eigeummers nicht zurückbehaften, insbesondere an solchen Gegenständen ein H#nahtehallungs. oder Plandrecht 
nichl ausliben. 
ie Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisieten Zohlungen sosor! Quiltungen ouszusiellen. 
Sosern die Zahlung bei Abschluß des Dienstvertrags ersolgt, muß die Quimung auf dem Ausweis erkeilt werden.
	        
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