1910 51
XXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 24. Dezember 1910,
betreffend das Gesetz vom 11. März 1910 wegen Abänderung des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 11. De-
zember 1899 hinsichtlich der Eintragung von Hypotheken.
Nachdem das zufolge des 8 43 Ziffer 1 des Grundgeseßes vom 21. März
1854 erlassene Geset vom 11. März 1910, betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 11. Dezember
1899 hinsichtlich der Eintragung von Hypotheken (Ges.-S. S. 1), die verfassungs-
mäßige Genehmigung des Landtags erhalten hat, so wird dies auf Höchsten Befehl Seiner
Durchlaucht des Fürsten hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht und ist dieses Gesetz
nunmehr als ein allgemeines Laudesgesetz des Fürstentums endgültig anzusehen.
Rudolstadt, den 24. Dezember 1910.
Fürstlich Schwarzburg. Atnisteriem.
Frhr. v. d. Recke
fXXIII. Ministerial-Verordnung
vom 24. Dezember 1910
zur Ausführung des § 19 des Reichsgesetzes über den Absatz von Kali-
salzen vom 25. Mai 1910 (Reichsges.-Bl. S. 775).
Mit Höhster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus-
führung des § 19 des Reichsgesebes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai
1910 folgendes verorduet:
„Zuständige Laudeszentralbehörde“ im Sinne des § 19 Abs. 3 des Reichs-
gesehes ist
das Ministerium, Abteilung des Innern.
Rudolstadt, den 24. Dezember 1910.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d.