Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

52 1910 
AXXIV. Verordnung 
vom 24. Dezember 1910, 
betreffend die Einführung des Deutschen Arzneibuchs, 5. Ausgabe 1910. 
Nachdem der Bundesrat in der Sihung vom 3. November 1910 beschlossen 
hat, daß das Deutsche Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, vom 1. Januar 1911 ab 
an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen 4. Ausgabe tritt, wird mit Höchster 
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten Hugleich unter Hinweis auf § 367 
Ziffer 5 des Strafgeseybuchs verordnet, was folgt: 
81. 
Vom 1. Jannar 1911 ab haben die Apotheker nach den Vorschriften des 
neuen Arzneibuchs die Arzueien zuzubereiten, aufzubewahren und zu verabreichen, 
sowie die zu diesem Zwecke erforderlichen Apparate und Gerätschaften bereit zu 
stellen mit der in den §5 3—9 bestimmten Maßgabe: 
§5 2. 
Arzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Arzneibuchs für 
das Deutsche Reich in den Apotheken vorhanden sind und den neuen Anforderungen 
nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1911 vorrätig gehalten und ver- 
absolgt werden. 
83. 
Die in der 5. Ausgabe des Arzneibuchs für das Deutsche Reich neu einge- 
führten Bezeichnuungen der Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apo- 
thekenräumen bei Neueinrichtungen sogleich, in bestehenden Apotheken spätestens bis 
zum 31. Dezember 1918 herzustellen. 
* 4. 
Die auf Grund der Verordnung vom 14. Juli 1896, betreffend die Abgabe slark 
wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und 
Standgesäße in den Apotheken (Ges.-S. S. 61) erforderlichen Aufschriften auf den 
Behältnissen für solche Arzueimittel, die in der 5. Ansgabe des Arzneibuchs in den 
Verzeichnissen der vorsichtig (Tabelle C) oder sehr vorsichtig (Tabelle B) aufzu- 
bewahrenden Mittel aufgeführt sind, müssen in den vorgeschriebenen Farben längstens 
bis zum 31. Dezember 1911 angebracht sein.
	        
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