52 1910
AXXIV. Verordnung
vom 24. Dezember 1910,
betreffend die Einführung des Deutschen Arzneibuchs, 5. Ausgabe 1910.
Nachdem der Bundesrat in der Sihung vom 3. November 1910 beschlossen
hat, daß das Deutsche Arzneibuch, 5. Ausgabe 1910, vom 1. Januar 1911 ab
an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen 4. Ausgabe tritt, wird mit Höchster
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten Hugleich unter Hinweis auf § 367
Ziffer 5 des Strafgeseybuchs verordnet, was folgt:
81.
Vom 1. Jannar 1911 ab haben die Apotheker nach den Vorschriften des
neuen Arzneibuchs die Arzueien zuzubereiten, aufzubewahren und zu verabreichen,
sowie die zu diesem Zwecke erforderlichen Apparate und Gerätschaften bereit zu
stellen mit der in den §5 3—9 bestimmten Maßgabe:
§5 2.
Arzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Arzneibuchs für
das Deutsche Reich in den Apotheken vorhanden sind und den neuen Anforderungen
nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1911 vorrätig gehalten und ver-
absolgt werden.
83.
Die in der 5. Ausgabe des Arzneibuchs für das Deutsche Reich neu einge-
führten Bezeichnuungen der Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apo-
thekenräumen bei Neueinrichtungen sogleich, in bestehenden Apotheken spätestens bis
zum 31. Dezember 1918 herzustellen.
* 4.
Die auf Grund der Verordnung vom 14. Juli 1896, betreffend die Abgabe slark
wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und
Standgesäße in den Apotheken (Ges.-S. S. 61) erforderlichen Aufschriften auf den
Behältnissen für solche Arzueimittel, die in der 5. Ansgabe des Arzneibuchs in den
Verzeichnissen der vorsichtig (Tabelle C) oder sehr vorsichtig (Tabelle B) aufzu-
bewahrenden Mittel aufgeführt sind, müssen in den vorgeschriebenen Farben längstens
bis zum 31. Dezember 1911 angebracht sein.