Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsiebzigster Jahrgang. 1910. (71)

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die Nichtbefolgung der Verfügung Nochteile geknüpft sind. Auch kann die Über- 
sendung mittels eingeschriebenen Briefes oder die Aushändigung gegen Empfangs- 
bescheinigung in anderen als den im ersten Absatze bezeichneten Fällen ange- 
ordnet werden. 
3. In jedem Falle, in welchem die Bekanntmachung nicht durch Zustellung 
erfolgt, ist zu den Akten zu vermerken, an welchem Tage sie an die Dienerschaft 
übergeben worden ist. 
§ 3. 
1. Die am Sitze der Behörden und in einer Entfernung von weniger als 
3 Kilometer von diesem Sitze vorzunehmenden Bekanntmachungen und Zustellungen 
von Amts wegen sind durch Gerichtsdiener zu bewirken. 
2. Die Bekanntmachungen und Zustellungen außerhalb des Sitzes einer Be- 
hörde in einer Entfernung von weniger als 3 Kilometer oder auch am Sitze 
dieser Behörde selbst erfolgen anstalt durch Gerichtsdiener durch die Post mit der 
Wirkung, daß die Frankierung mittels des Ablösungsvermerks geschieht, wenn dies 
von uns besonders angeordnet wird. Eine solche Anorduung ist nachzusuchen, 
wenn nachgewiesen wird, daß zur Ausführung der Bekanntmachungen und 
Zustellungen in den weniger als 3 Kilometer entfernt liegenden Orten und 
beziehungsweise am Sitze der Behörde selbst ausreichendes Dienerpersonal nicht 
zur Verfügung steht. 
3. Im Falle eines vorübergehenden Bedürfnisses (z. B. bei Erkrankung eines 
Gerichtsdieners, plötzlicher Geschäftshäufung) kann auch von der Behörde, welche 
die Bekanntmachungen und Zustellungen veranlaßt, die vorübergeheude Benutung 
der Post hierzu angeordnet werden. Eine solche Benutzung darf aber nur in 
dringenden Fällen und nur auf die unerläßlich notwendige Dauer erfolgen. 
4. In einzelnen Fällen kann die Behörde auch bestimmen, daß die Bekannt- 
machung oder Zustellung in Abweichung von dem für dieselbe vorgeschriebenen 
Verfahren durch die Post oder durch einen Gerichtsdiener bewirkt wird, wenn dies 
nach Lage der Umstände angezeigt erscheint. 
5. Wird im Falle eines vorübergehenden Bedürfnisses (Abs. 3) oder in einzelnen 
Fällen (Abs. 4) ausnahmsweise die Post beuutzt, so sind diese Sendungen nicht 
mit dem Ablösungsvermerke zu versehen, sondern durch Entrichtung der Postgebühr 
zu frankieren.
	        
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