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Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer
Linie haben beschlossen, folgende Prüfungsordnung zu erlassen:
§ 1.
Die Pädagogische Prüfung soll Volksschullehrern der Thüringischen Staaten,
die durch gute Prüfungszeugnisse und durch besondere Tüchtigkeit im Lehramt
empfohlen sind und zu ihrer Wiiterbildung einem dreijährigen Studium auf der
Universität obgelegen haben, Gelegenheit geben, darzutun, daß sie zur Erteilung
eines wissenschaftlichen Unterrichts befähigt sind.
8 2.
Lehrer, welche die Prüfung abzulegen gedenken, sollen sich bereits beim Ab-
gang zur Universität bei ihrer obersten Schulbehörde dessen versichern, daß nicht
von vornherein Bedenken gegen ihre Zulassung zur Prüfung bestehen.
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des
Staates, in dessen Volksschuldienst der Bewerber tätig ist oder zuletzt tätig war;
die Meldung ist bei ihr mit Angabe der Fächer, in denen die Prüfung abgelegt
werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen:
1. eines Lebenslaufs mit Darlegung des Ganges und Umfangs der Univer-
sitätsstudien,
2. der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrerprüfung,
3. der Nachweise darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und an
welchen Ubungen er teilgenommen hat.
Weitere Zeugnisse sind auf Erfordern beizubringen.
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann
auf die geforderte Studiendauer die auf einer ausländischen Hochschule oder auf
einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu zwei
Halbjahren angerechnet werden. §(
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den An-
lagen einige Zeit vor Schluß des Sommer= oder des Wintersemesters an die
oberste Schulbehörde der geschäftsführenden Regierung übermittelt.
84.
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, und beruft für jede Prüfung