Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

los 1912 
nichteten Marken zur Rückzahlung an die Beteiligten von der Versicherungsanstalt 
einzufordern. 
22. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwendung von Marken 
einer zu hohen Lohnklasse hat das Versicherungsamt nur einzuleiten, wenn 
dargekan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht über eine Versicherung 
in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (5 1248). Wird das Ver- 
fahren eingeleitet, so sind die zu hohen Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten, 
die richtigen Marken von der Versicherungsanstalt einzufordern und einzukleben. 
Der überschießende Wert der verwendeten Marken ist von der Versicherungsanstalt 
zur Rückzahlung an die Beteiligten einzufordern. 
23. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht, so 
sind die Marken der richtigen Versicherungsanstalt in der Weise einzukleben, daß 
das Versicherungsamt den Wert der zu vernichtenden Marken von der unrichtigen 
Versicherungsanstalt und die erforderliche Zahl von Beitragsmarken von der rich- 
tigen Versicherungsanstalt einfordert. 
24. Soweit die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen, knappschaftliche 
Krankenkassen oder besondere Hebestellen erfolgt (6§ 1447—1457), bleibt diesen die 
Durchführung des Verichtigungsverfahrens überlassen. Den Wert der nachträglich 
von ihnen beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht ratsam 
erscheint, eine frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Bei- 
trage einzuziehen. 
25. Die Versicherungsämter können an Stelle der Vernichtung von Marken 
die Karte nach den Vorschriften des 3. Abschnittes erneuern (6 1463). Bei der 
Üübertragung des Inhalts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen, 
die vernichteten Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene Karte ist 
nach Ziff. 16, III zu behandeln. 
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Karten vernichtet 
worden, so sind gleichzeitig die Anfrechuungen und die von den Inhabern der 
Karte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnungen zu 
berichtigen. Bei Berichtigung der Karte sind die eingeklebten Marken zu entwerten. 
26. Ergibt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Karten, daß Marken 
in unvorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die Ausgabestelle, sofern die 
Beteiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, diese nach den vorstehenden 
Bestimmungen herbeizuführen. 
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Berichtigung bei der überwachung, so
	        
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