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suchungshandlung erforderlich erscheint oder sonst ein Notfall vorliegt, hat die Orts-
polizeibehörde unter Mitteilung dieser besonderen Umstände die Anzeige an das
Amtsgericht zu senden, gleichzeitig aber auch die nächste Militärbehörde von dieser
Anzeige zu benachrichtigen. z6
Nach Erstattung der in den 8§ 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeige hat die
Ortspolizeibehörde darüber zu wachen, daß die Beerdigung nur auf Grund einer
schriftlichen Genehmigung des Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft, im Falle
des § 5 aber nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Militärbehörde
oder im Notfalle des Amtsgerichts erfolgt.
Die Ortspolizeibehörden dürsen in solchen Fällen von der nach § 60 des
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes usw. vom 6. Februar
1875 (R. G. Bl. S. 34) der Ortspolizeibehörde zustehenden Besugnis, die Geneh-
migung zur Beerdigung vor Eintragung des Sterbefalles in das standesamtliche
Sterberegister zu erteilen, nur im Einvernehmen mit dem Amtsgericht oder der
Staatsanwaltschaft oder im Falle des § 5 der Militärbehörde Gebrauch machen.
87.
Die Ortspolizeibehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die an dem Leichnam
einer unbekannten Person aufgefundenen Bekleidungs= und Wäschestücke sowie
sonstigen Sachen, soweit sie zur Feststellung der Persönlichkeit des Verstorbenen
beitragen können, nicht mit ins Grab gelegt werden und daß diesbezüglichen An-
ordnungen der zuständigen Behörde genau entsprochen wird.
86.
Wenn die Überführung eines Leichnams nach dem Begräbnisplaß wegen vor-
geschritteuer Verwesung nicht angängig ist oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen
unzulässig erscheint, ist von der Orlspolizeibehörde nach Eingang der Beerdigungs-
genehmigung anzuordnen, daß der Leichnam am Orte der Auffindung selbst oder
au einem dazu geeigneten benachbarten Orte eingegraben werde. Dasselbe gilt von
aufgefundenen Teilen eines Leichnams. Die Grube muß mindestens 1 7/1 tief sein.
809.
Das Amtsgericht hat in allen Fällen, in denen der Verdacht einer strafbaren
Handlung völlig ausgeschlossen erscheint, alsbald auf Grund der gemäß § 4 ihm
erstatteten Anzeige Entschließung wegen Erkeilung der schriftlichen Genehmigung zur