Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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suchungshandlung erforderlich erscheint oder sonst ein Notfall vorliegt, hat die Orts- 
polizeibehörde unter Mitteilung dieser besonderen Umstände die Anzeige an das 
Amtsgericht zu senden, gleichzeitig aber auch die nächste Militärbehörde von dieser 
Anzeige zu benachrichtigen. z6 
Nach Erstattung der in den 8§ 3 und 4 vorgeschriebenen Anzeige hat die 
Ortspolizeibehörde darüber zu wachen, daß die Beerdigung nur auf Grund einer 
schriftlichen Genehmigung des Amtsgerichts oder der Staatsanwaltschaft, im Falle 
des § 5 aber nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Militärbehörde 
oder im Notfalle des Amtsgerichts erfolgt. 
Die Ortspolizeibehörden dürsen in solchen Fällen von der nach § 60 des 
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes usw. vom 6. Februar 
1875 (R. G. Bl. S. 34) der Ortspolizeibehörde zustehenden Besugnis, die Geneh- 
migung zur Beerdigung vor Eintragung des Sterbefalles in das standesamtliche 
Sterberegister zu erteilen, nur im Einvernehmen mit dem Amtsgericht oder der 
Staatsanwaltschaft oder im Falle des § 5 der Militärbehörde Gebrauch machen. 
87. 
Die Ortspolizeibehörde hat dafür Sorge zu tragen, daß die an dem Leichnam 
einer unbekannten Person aufgefundenen Bekleidungs= und Wäschestücke sowie 
sonstigen Sachen, soweit sie zur Feststellung der Persönlichkeit des Verstorbenen 
beitragen können, nicht mit ins Grab gelegt werden und daß diesbezüglichen An- 
ordnungen der zuständigen Behörde genau entsprochen wird. 
86. 
Wenn die Überführung eines Leichnams nach dem Begräbnisplaß wegen vor- 
geschritteuer Verwesung nicht angängig ist oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen 
unzulässig erscheint, ist von der Orlspolizeibehörde nach Eingang der Beerdigungs- 
genehmigung anzuordnen, daß der Leichnam am Orte der Auffindung selbst oder 
au einem dazu geeigneten benachbarten Orte eingegraben werde. Dasselbe gilt von 
aufgefundenen Teilen eines Leichnams. Die Grube muß mindestens 1 7/1 tief sein. 
809. 
Das Amtsgericht hat in allen Fällen, in denen der Verdacht einer strafbaren 
Handlung völlig ausgeschlossen erscheint, alsbald auf Grund der gemäß § 4 ihm 
erstatteten Anzeige Entschließung wegen Erkeilung der schriftlichen Genehmigung zur
	        
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