Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

120 1912 
As XXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Juli 1912, 
betreffend die Geschäftsordnung für das Sekretariat der Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht Rudolstadt. 
Im Einverständnis mit der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen- 
Meiningen'schen Justizverwaltung ist die Geschäftsordnung für das Sekretariat der 
Staatsauwaltschaft bei dem Landgericht Rudolstadt neu bearbeitet worden. Diese 
neue Geschäftsordnung ist durch Verfügung vom heutigen Tage in Kraft gesetzt 
worden und tritt an die Stelle der Geschäftsordnung vom 20. April 1900 
(Ges. S. S. 365). 
Rudolstadt, den 25. Juli 1912. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtellung. 
Dr. Körbiß#. 
NXXVIII. Polizei-Verordnung 
vom 26. Juli 1912, 
betreffend Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Pocken- 
erkrankungen durch ausländische Arbeiter. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges. S. S. 238), wird hiermit folgendes verordnet: 
81. 
Arbeitgeber, welche ausländische Arbeiter oder Arbeiterinnen zur Arbeit au- 
nehmen, haben diese sowie ihre etwaigen Angehörigen 
1. binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunft bei der Ortspolizeibehörde (Ge- 
meinde-, Gutsbezirksvorstand) und gleichzeitig bei dem Landratsamte schriftlich 
anzumelden,
	        
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