Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

124 1912 
8 2. 
Wir werden diesen Orden nur bei hervorragenden künstlerischen Leistungen 
und als Anerkennung für besondere Tüchtigkeit auf den Gebieten der Wissenschaft 
verleihen. 
863. 
Der mit Unserm Verdienstorden Ausgezeichnete erhält eine von Uns Selbst 
vollzogene Urkunde über die Verleihung. Außerdem soll ihm ein Abdruck dieses 
Ordensstatuts ausgehändigt werden. 
84. 
Nach Ableben des Ausgezeichneten ist der Verdienstorden an Unser Ministerium 
zurückzugeben. 
Die gesetzlichen Vorschriften über den Verlust von Orden und Ehrenzeichen 
sinden auf Unsern Verdienstorden Anwendung. 
86. 
Die Unsern Verdienstorden für Kunst und Wissenschaft betreffenden Angelegen- 
heiten werden durch den Vorstand Unsres Ministeriums geführt. 
Urkundlich unter Unfrer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 21. August 1012. 
Günther. 
(L. S) Frhr. v. d. Recke.
	        
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