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1912
Unterweisung für die Standesbeamten.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die einschlagenden Gesetze und Verordnungen.
Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter haben sich wegen ordnungs-
mäßiger Ausübung ihrer Dienstgeschäfte mit den ihren amtlichen Wirkungskreis
betreffenden Gesetzen und Verordnungen genau bekanut zu machen, insbesondere mit
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. dem Reichsgesee über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schliehung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Jannar 1900 an
geltenden Fassung;
den an Stelle der aufgehobenen §6 28— 40, 42, 43, 51—53 des Ge-
setzes vom 6. Mai 1875 getretenen 85 1303—1322 des Bürgerlichen
Gesethbuchs;
ferner
den §5 1329—1347 des Bürgerlichen Gesetbbuchs und Artikel 13 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
den Vorschriften des Bundesrats vom 25. März 1899 zu dem unter 1
bezeichueten Gesene nebst Anlagen (Mustereinträgen und Erlänterungen);
— Ziffern 1, 2 und 3 sind den Standesbeamten bereits mitgeteilt
worden —
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875, betreffend die Be-
urkundung von Sterbefällen von Militärpersonen an Vord der in Dienst
gestellten Schiffe der Marine;
der Kaiserlichen Verorduung vom 20. Jannar 187)9, betreffend die Ver-
richtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben;
— in der Anlage I A und B abgedruckt —
der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Februar 1906, betreffend die Ver-
richtungen der Standesbeamten in bezug anf solche Militärpersonen der
Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des deutschen