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die Vorschriften in 8 56 des Gesehes vom 6. Februar 1875 und den durch das
Gesetz vom 14. April 1905 (R. G. Bl. S. 251) hinsichtlich der Anzeige der Tol-
geburten dem § 56 gleichgestellten § 23 hingewiesen, nach welchen Einträge von
Totgeburten und Einträge von Sterbefällen auch an Feiertagen vorzunehmen sind, da
das Wort „Wochentag“ absichtlich im Gegensab zu „Werktag“ gewählt wurde, um klar
zu stellen, daß an Feierlagen, welche auf einen Wochentag fallen, ebenfalls diese An-
zeigen zu geschehen haben. Eheschließungen sollen regelmäßig am Vormittage zu
einer Tagesstunde stattfinden, durch deren Wahl den Eheschließenden die Möglich-
keit gewährt wird, die kirchliche Trauung noch au demselben Tage der bürgerlichen
Eheschließung nachfolgen zu lassen. Auch an Sonntagen sollen auf Autrag Ehe-
schließungen vor oder nach den Gottesdiensten vorgenommen werden.
Den Kirchen= und Schulvorständen ist durch eine Verfügung des Fürstlichen
Kirchenrats vom 11. Angust 1893 empfohlen worden, im Einvernehmen mit den
Standesbeamten bestimmte Tage der Eheschließung und Trauung in der Woche
mit Ausschluß des Sonnabends festzusetzen. Die Standesbeamten haben den
Wünschen der Kirchen= und Schulvorstände in dieser Hinsicht tunlichst entgegen
zu kommen.
* 4.
Verrichtung der standesamtlichen Geschäfte in Angelegenheiten, welche die
Ehefrau, Verwandte oder Verschwägerte des Standesbeamten betreffen.
Nach § 27 der Vorschriften des Bundesrats darf der Standesbeamte sein
Amt auch in Angelegenheiten ansüben, welche seine Ehefrau oder mit ihm ver-
wandte oder verschwägerte Personen betreffen, selbstverständlich aber nur dann,
wenn die Anzeige nicht von ihm selbst, sondern von einer dritten Person
erstattet wird. Will in solchen Fällen der Standesbeamte die Anzeige selbst er-
statten, so ist der Eintrag vom Stellvertreter vorzunehmen.
6.
Registerführung im allgemeinen.
Für den Standesamtsbezirk ist, auch wenn er aus einer Mehrheit von Ge-
meinden besteht, nur ein Geburtsregister, desgleichen nur ein Heiratsregister und
ein Sterberegister sowie zu jedem dieser drei Register ein Nebenregister (§ 13) zu
führen. Jedes Haupt= und jedes Nebeuregister ist vom Standesbeamten sofort