Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 129 
nach Ablauf des Kalenderjahres, unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen 
Einträge, abzuschließen (5S 14 Absab 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875). 
Für den Abschlußvermerk ist folgende Form anzuwenden: 
  
„Das vorstehende Haupt-(Neben-,Exemplar des Geburts-(Heirats-, 
5 V 
Sterbe-Registers für das Jahr 19 enthaltend 
(mit Buchstaben zu schreiben) 
Einträge wird hiermit abgeschlossen. 
Vor kleuder Vordruc sric 
Nach steheuder Vordruck ganz gestrichen. 
N. am 1. Jannar 19 
Der Standesbeamte. 
Der Vermerk ist auf die Seite zu schreiben, welche dem letzten Eintrage 
solgt. Diese Seite darf zu Einträgen nicht verwendet werden, ihr Vordruck ist 
zu durchstreichen. 
Steht der letzte Eintrag auf der letzten Registerseite, so erfolgt der Abschluß 
auf dieser Seite (6 3 der Vorschriften des Bundesrats), d. h. in der Regel unten 
am Rande der lepten Seite. 
Für die Frage, in welchen Jahrgang der Register eine Eintragung gehört, 
ist die Zeit ihrer Vornahme entscheidend, nicht die Zeit, zu welcher die einzu- 
tragende Tatsache sich ereignet hat. Eine am 27. Dezember 1912 erfolgte Geburt, 
welche dem Standesbeamten am 2. Jannar 1913 angezeigt wird, ist also nicht in 
das Geburtsregister für 1912, sondern in das für 1913 einzutragen. 
In die Hauptregisterbände sind nur soviel Formularbogen einzuheften, daß 
die Handhabung der einzelnen Bände nicht erschwert wird. Damit die verschiedenen 
Registereinträge über eine und dieselbe Person leichter aufgefunden werden können, 
soll in den Hauptregistern von dem einen dieser Einträge auf den anderen ver- 
wiesen werden. 
Die Verweisung hat an dem unteren Rande der Seite stattzusinden und er- 
folgt durch Angabe der Anfangsbuchstaben der Register (G. oder H. oder St.) 
unter Beifügung der Jahreszahl des einschlägigen Jahrganges und der Nummer 
des Eintrags, z. B. St. 1913 Nr. 67.
	        
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