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6. Febrnar 1875). In solchen Fällen sind die zum Zwecke der fraglichen Er-
örterungen ausgenommenen Protokolle und sonst ergangenen Schriftstücke zu den
nach § 22 der Vorschriften des Bundesrats von dem Standesbeamten zu führenden
Sammelakten zu bringen, nach erfolgter Beseitigung der slattgefundenen Zweifel
aber der Eintrag in das Register in Gegenwart der zu diesem Behufe wieder vor-
zubescheidenden Person, von der die Anzeige gemacht worden war, oder einer anderen
zur Anzeige verpflichteten Person ohne weiteren Aufschub zu bewirken.
Es ist mehrfach vorgekommen, daß Personen, welche zur Anzeige eines Geburts-
oder Sterbefalles bei dem Standesbeamten erschienen sind, sich, wenn sie diesen
nicht antrafen, wieder entfernt und ein Schriftstück mit den zum Eintrag erforder-
lichen Angaben zurückgelassen haben, und daß der Standesbeamte dann den Ein-
trag auf Grund dieser schriftlichen Angaben, in Abwesenheit des Anzeigers in der
gewöhnlichen Form vorgenommen, die Unterschrist vom Anzeiger aber erst später
hat nachholen lassen. Dieses Verfahren ist ganz unzulässig und nach § 11
des Gesehes vom 6. Februar 1875 strafbar. Schriftliche Anzeigen genügen als
Grundlage für Einträge in die Standesregister nur dann, wenn sie von öffent-
lichen Behörden oder Vorstehern öffentlicher Anstalten erstattet oder doch von öffent-
lichen Behörden dem Standesbeamten behufs der Eintragung in die Register zu-
gefertigt werden (§8 20, 24, 58, 62 des Gesetzes vom 6. Februar 1875).
In den Einträgen auf Grund der Anzeige oder Mitteilung einer Behörde
ist auf die Anzeige oder Mitteilung bezug zu nehmen und der Name der Behörde
anzugeben (§ 12 der Vorschriften des Bundesrats und die Mustereinträge A 4
und C 4).
§5 9.
Benutzung des Vordrucks.
Soweit die Beurkundung einer Tatsache aus besonderen Gründen nicht inner-
halb des ihr nach dem Vordrucke zukommenden Raumes erfolgen kann, ist sie am
Nande vorhunchmen
n Fällen, in denen die Anzeige oder Mitteilung eines Geburts= oder
snl von einer Behörde zu erstatten ist, (&§ 20, 24, 58 und 62 des Ge-
sepes vom 6. Februar 1875) und im Falle einer Totgeburt (# 23 das.) ist der
Vordruck nur insoweit zu benutzen, als ein zusammenhängender Teil des Vordruckes
zweckmäßigerweise verwendet werden kaun. Im übrigen ist der Vordruck zu durch-
streichen und der Eintrag am Rande vorzunehmen (§ 13 der Vorschriften des
Bundesrats und die Mustereinträge A 4 und C 3 das..
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