1912 ig
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Schreibfehler, Zusätze, Löschungen, ÄAnderungen, Berichtigungen.
In den Standesregistern dürfen Abänderungen durch Zusätze, Ausstreichen,
Über= oder Unterschreiben, Rasuren u. dergl. durchaus nicht vorkommen.
Zur eigenmächtigen Abänderung eines unterschriftlich vollzogenen Eintrags ist
der Standesbeamte in keinem Falle befsugt, auch wenn es sich um Berichtigung
offenbarer Schreibfehler handelt.
Sind bei der Eintragung Unrichtigkeiten vorgekommen, welche durch Zu-
sähe, Löschungen und Anderungen zu berichtigen sind, und wird der Fehler noch
vor der unterschriftlichen Vollziehung des Protokolles durch den Standesbeamten,
wenn auch erst, nachdem bereits der Anzeiger, bezüglich die Beteiligten, unter-
schrieben haben, bemerkt, so darf zwar an dem Eintrag selbst nichts geändert werden,
jedoch ist nach Maßgabe der Bestimmung in § 13 Absaß 4 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 und § 17 Absaß 1 der Vorschriften des Bundesrats die Be-
richtigung alsbald durch den Standesbeamten mittelst Randvermerks vorzu-
nehmen. Der Randvermerk soll die Angabe enthalten, daß er vor Abschluß des
Protokolls bewirkt worden sei, und ist den Erschienenen vorzulesen und nach er-
folgter Genehmigung von ihnen und dem Standesbeamten zu unterschreiben (Muster-
eintrag A 2 zu den Vorschriften des Bundesrats).
Ist der Fehler erst nach der Unterschrift des Protokolls durch den Standes-
beamten gefunden worden, so ist entweder bei offenbaren Schreibfehlern gemäß
§ 18 der Vorschriften des Bundesrats die Genehmigung der Aussichtsbehörde zu
der Berichtigung einzuholen, oder die Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach
§ 65 und 66 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 zu beantragen. Das Berich-
tigungsverfahren muß auch dann beantragt werden, wenn die Aufsichtsbehörde die
beantragte Genehmigung zur Berichtigung eines Schreibfehlers versagt.
Auf Grund der ergehenden gerichtlichen Genehmigung oder Anordnung ist
der Berichtigungsvermerk, unter Berufung auf die gerichtliche Genehmigung oder
Anordnung, an den Rand des betreffenden Registereintrags zu bringen und vom
Standesbeamten, unter Hinzufügung von Ort und Zeit zu unterschreiben (Muster
C2 und C 4 zu den Vorschriften des Bundesrats). Da die einen Berichtigungs-
randvermerk genehmigende oder anordneude Verfügung des Gerichtes mit der so-
fortigen Beschwerde, welche binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden
muß, von demjenigen, dessen Recht verleßt ist, angefochten werden kann, hat die
Anordnung des Vermerkes erst nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Ver-