Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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fügung zu geschehen (§ 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit). 
Dieses Verfahren ist nicht bloß bei Berichtigung unrichtig angegebener Tat- 
sachen (Name, Zeit, Familienverhältnisse), sondern auch bei Ergänzung bloßer 
Auslassungen und auch dann einzuhalten, wenn ein im Eintrage als unbekannt 
bezeichueter Umstand nachträglich ermittelt worden ist und noch eingetragen werden 
soll, z. B. wenn die Auffindung der Leiche eines Unbekannten in das Sterbe- 
register eingetragen worden ist, und später die Persönlichkeit des Verstorbenen fest- 
gestellt wird. Der Standesbeamte hat hierbei immer festzuhalten, daß ein von 
ihm unterzeichneter Eintrag ohne gerichtliche Anordnung oder Genehmigung in 
keiner Weise abgeändert oder ergänzt werden darf. 
Dagegen findet das Verfahren nach §§ 65 und 66 des Gesebes vom 6. Februar 
1875 nicht statt, wenn es sich nicht sowohl um die Berichtigung einer im Ein- 
trage untergelaufenen Unrichtigkeit oder um die Ergänzung einer Tatsache handelt, 
welche der Registereintrag enthalten soll, sondern um eine nach dem Eintrage 
eingetretene Tatsache, durch welche eine Anderung oder Ergänzung in bezug 
auf die Standesverhältnisse oder die Namen herbeigeführt wird. Hierher 
gehören namentlich: 
. Die nachträgliche Angabe der Namen eines neugeborenen Kindes (5 22 Ab- 
satz 3 des Gesehzes vom 6. Februar 1875); 
die nachträgliche Feststellung der Abstammung eines Kindes z. B. bei Findel- 
kindern (§ 26 daselbst); 
die Anerkennung mnehelicher Kinder seitens des Vaters; 
. die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern 
(6 20 daselbst); 
die Annahme an Kindesstatt (8 26 daselbst): 
der Fall, wenn das uneheliche Kind eines Mannes durch Verfügung des 
Ministeriums für ehelich erklärt wird (§ 1723 des Bürgerlichen Gesebbuchs 
und Art. 154 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 
11. Juli 1899); 
der Fall, wenn der Ehemann dem unehelichen Kinde seiner Frau seinen 
Namen erteilt (6 1706 des Bürgerlichen Gesebuchs und Art. 151 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899); 
. die mit landesherrlicher Genehmigung erfolgende Anderung des Familien= 
namens oder eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens (Art. 6 
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