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fügung zu geschehen (§ 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit).
Dieses Verfahren ist nicht bloß bei Berichtigung unrichtig angegebener Tat-
sachen (Name, Zeit, Familienverhältnisse), sondern auch bei Ergänzung bloßer
Auslassungen und auch dann einzuhalten, wenn ein im Eintrage als unbekannt
bezeichueter Umstand nachträglich ermittelt worden ist und noch eingetragen werden
soll, z. B. wenn die Auffindung der Leiche eines Unbekannten in das Sterbe-
register eingetragen worden ist, und später die Persönlichkeit des Verstorbenen fest-
gestellt wird. Der Standesbeamte hat hierbei immer festzuhalten, daß ein von
ihm unterzeichneter Eintrag ohne gerichtliche Anordnung oder Genehmigung in
keiner Weise abgeändert oder ergänzt werden darf.
Dagegen findet das Verfahren nach §§ 65 und 66 des Gesebes vom 6. Februar
1875 nicht statt, wenn es sich nicht sowohl um die Berichtigung einer im Ein-
trage untergelaufenen Unrichtigkeit oder um die Ergänzung einer Tatsache handelt,
welche der Registereintrag enthalten soll, sondern um eine nach dem Eintrage
eingetretene Tatsache, durch welche eine Anderung oder Ergänzung in bezug
auf die Standesverhältnisse oder die Namen herbeigeführt wird. Hierher
gehören namentlich:
. Die nachträgliche Angabe der Namen eines neugeborenen Kindes (5 22 Ab-
satz 3 des Gesehzes vom 6. Februar 1875);
die nachträgliche Feststellung der Abstammung eines Kindes z. B. bei Findel-
kindern (§ 26 daselbst);
die Anerkennung mnehelicher Kinder seitens des Vaters;
. die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern
(6 20 daselbst);
die Annahme an Kindesstatt (8 26 daselbst):
der Fall, wenn das uneheliche Kind eines Mannes durch Verfügung des
Ministeriums für ehelich erklärt wird (§ 1723 des Bürgerlichen Gesebbuchs
und Art. 154 des Ausführungsgesebes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
11. Juli 1899);
der Fall, wenn der Ehemann dem unehelichen Kinde seiner Frau seinen
Namen erteilt (6 1706 des Bürgerlichen Gesebuchs und Art. 151 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899);
. die mit landesherrlicher Genehmigung erfolgende Anderung des Familien=
namens oder eines im Geburtsregister eingetragenen Vornamens (Art. 6
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