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Reicht aber der Raum der betreffenden Seite oder des Blattes hierzu nicht
aus, so kann die nächstfolgende Seite dazu verwendet werden, vorausgesetzt, daß
auf dieser nicht bereits ein Eintrag stattgefunden hat.
Die Seite, auf welche der Nachtragsvermerk eingetragen wird, ist mit der
gleichen Nummer zu versehen, wie das vorhergehende Blatt, bezüglich die vorher-
gehende Seite, wo sich der ursprüngliche Eintrag befindet.
Ist die nächstfolgende Seite bereits zu einem Eintrag beuutzt, so ist unmittel-
bar hinter dem Blatte, welches den ursprünglichen Eintrag, zu dem der Nachtrags-
vermerk zu bringen ist, enthält, ein Blatt in das Register einzuheften und mit
ihm durch das Dienstsiegel zu verbinden. Auf dieses mit der Nummer des ur-
sprünglichen Eintrags zu versehende Blatt ist sodann der Nachtragsvermerk zu
schreiben.
Sollte das Standesregister schon vom Buchbinder eingebunden sein, so emp-
fiehlt es sich, unten au das Registerblatt ein neues Blatt zu befestigen und letzteres
mit ersterem durch das Dienstsiegel zu verbinden. Auch das so befestigte Blatt ist
mit der gleichen Nummer wie das Registerblatt zu versehen, als dessen Fortsetzung
zu bezeichnen und in das Registerblatt einzuschlagen.
Zu den in diesen Fällen dem Register neu einzufügenden Blättern ist Register-
papier oder doch sonst ein dauerhaftes und reinliches Papier zu verwenden.
8 16.
Anzeigen über auswärts erfolgte Geburts-, Heirats= und Sterbefälle.
Wenn einem Standesbeamten eine standesamtliche Urkunde über einen aus-
wärts erfolgten Geburts-, Heirats= oder Sterbefall einer Person, welche innerhalb
seines Bezirks wohnt oder früher gewohnt hat, auf amtlichem Wege zugeht, so hat
er diese Urkunde zu den Sammelakten zu nehmen und gleichzeitig den Namen der
außerhalb seines Bezirks geborenen, verehelichten oder verstorbenen Person in das
nach § 23 der Vorschriften des Bundesrats (unten § 21) von ihm geführte alpha-
betische Namensverzeichnis in der Weise einzutragen, daß die den Jahrgang und
die Nummer des Registers bezeichnende Spalte unausgefüllt bleibt, dagegen in der
mit „Bemerkungen“ überschriebenen Spalte Band und Blattzahl der Sammelakten
angegeben wird, wo die Urkunde eingeheftet ist. In das betreffende Register ist
der in der Urkunde bescheinigte Geburts-, Heirats= oder Sterbefall nicht einzu-
tragen, sofern nicht ein Fall vorliegt, welcher nach § 62 des Gesetzes vom 6. Februar
1875 und nach den zu § 71 desselben gegebenen Kaiserlichen Verordnungen vom