Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 141 
4. November 1875 und 20. Februar 1906 (Anlagen I A und C) oder nach der 
Kaiserlichen Verordnung vom 20. Jannar 1879 (Anlage I B) zu erledigen ist. 
Von den zu den Sammelakten genommenen vorbezeichneten Urkunden hat der 
Standesbeamte auf Verlangen eines Beteiligten eine beglaubigte Abschrift zu erteilen. 
817. 
Eintragung durch einen Schreibgehilfen. 
Der Standesbeamte kann zu Einträgen in die Register oder zur Ausfertigung 
von Registerauszügen und Bescheinigungen sowie zu protokollarischen Niederschriften 
auf seine Kosten sich einer Schreibhilfe bedieuen. Einträge auf Grund mündlicher 
Anzeigen darf aber der Schreibgehilfe nur in Gegenwart des Standesbeamten vor- 
nehmen. Auch sind selbstverständlich alle Einträge, Ausfertigungen und Nieder- 
schriften, welche der Standesbeamte durch einen Schreibgehilfen hat bewirken lassen, 
von dem Standesbeamten durch eigenhändige Namensunterschrift zu vollziehen. 
Verzeichnis der Berichtigungen und Nachtragsvermerke. 
Alljährlich in der Zeit vom 1. bis zum 15. März hat der Standesbeamte 
hleichzeitig mit den Nebenregistern (§ 13 der Unterweisung) der Aussichtsbehörde 
ein Verzeichnis der Berichtigungen und Nachtragsvermerke einzureichen, welche während 
des letzten Kalenderjahres in frühere Jahrgänge der Hauptregister eingetragen 
worden sind. 
Sind solche Nachtragsvermerke nicht vorgekommen, so ist ein Ausfallschein 
einzureichen. Die Aussichtsbehörde hat nach dem Verzeichnisse zu prüfen, ob sämt- 
liche darin aufgeführten Randvermerke ihr schon in beglaubigter Abschrift mit- 
geteilt und den Nebenregistern beigeschrieben worden sind; falls sich in dieser Be- 
ziehung Unterlassungen ergeben, sind die zur Ergänzung erforderlichen Verfügungen 
zu erlassen. 
* 19. 
Eintragungen auf Grund von Angaben einer am Schreiben verhinderten 
oder stummen oder tanben Person. 
Ist eine vor dem Standesbeamten erschienene Person am Schreiben ver- 
hindert, so hat sie ihr Handzeichen beizufügen. Ist sie auch dazu außerstande, 
so ist der Grund am Schlusse des Eintrags vor der Unterschrift des Standes- 
beamten anzugeben. 
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