Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Standesbeamten nach 8§ 21, 45—47, 58 Absatz 1, 68 Absatz 3 des Gesetzes 
vom 6. Februar 1875 aufgenommene Protokolle und getroffene Anordnungen) zu 
sammeln sind. 
Soll eine übergebene Urkunde, welche noch zu anderen Zwecken Verwendung 
finden soll, zurückgegeben werden, so ist ihr wesentlicher Jnhalt vorher auszugs- 
weise zu den Sammelakten zu bringen und der Tag der erfolgten Rückgabe zu 
den Akten zu bemerken (§ 22 der Vorschriften des Bundesrats und Erläuterungen 
zu § 22) 
Außer diesen Einzelaktenstücken hat der Standesbeamte noch ein allgemeines 
Aktenstück zu führen, zu welchem alle nicht zu einem Einzelfalle gehörigen Schrift- 
stücke zu bringen sind, namentlich die allgemeinen Verfügungen der vorgesetzten 
Behörden, die Abschriften der Niederschreibungen bei Prüfung der Haupt= und der 
Nebenregister und dergleichen. 
g 21. 
Alphabetische Namensverzeichnisse. 
Für die für jedes Jahr getrennt zu führenden alphabetischen Namensverzeich- 
nisse (§ 23 Ziffer 1 der Vorschriften des Bundesrats) sind in Anlage 1I. A und B 
Muster beigefügt. Für kleinere Standesämter empfiehlt sich mehr die Benutung 
des Musters Anlage II B, welches die drei Standesregister zusammen umfaßt. 
Die Führung der Namensverzeichnisse hat mit größter Sorgfalt und Genauigkeit 
zu erfolgen. Auslassungen sind durchaus zu vermeiden. 
Bei der Führung dieser Verzeichnisse ist namentlich zu beachten: 
1. In der für die Namen bestimmten Spalte ist der Familienname zuerst, 
hinter ihm sind die Vornamen, und zwar vollstäudig, anzugeben. 
Betrifft der Registereintrag eine Person, welche keinen Vornamen hat, 
z. B. ein totgeborenes oder vor dem Empfang von Vornamen verstorbenes 
Kind, so ist der Name des Vaters, bei unehelichen Kindern der Name 
der Mutter anzugeben. 
Kinder verwitweter oder geschiedener Frauen sind, wenn sie vor Ablauf 
des 302. Tages nach Trennung der Ehe geboren sind, unter dem Namen 
des verstorbenen oder geschiedenen Ehemannes der Mutter, wenn sie nach 
diesem Tage geboren sind, unter dem Familiennamen der Mutter (§ 1706 
B. G. B.) in das alphabetische Namensverzeichnis einzuiragen Ist der 
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