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Tag der Ehetrennung nicht festgestellt, so sind sie ebensalls unter dem
Namen des Ehemannes einzutragen (§ 38 der Unterweisung).
Lebt eine Frau nur tatsächlich getrennt von ihrem Ehemann, z. B.
während eines längeren Aufenthaltes des letzteren in einer Gefangenen-
anstalt oder während längerer Abwesenheit in weiter Ferne, so hat die
Eintragung der während dieser Zeit von der Frau geborenen Kinder
unter dem Namen des Ehemannes zu erfolgen.
Von den Vorschriften in Absatz 1 und 2 kann nur abgewichen
werden, wenn die Mutter selbst das Kind als ein uneheliches bezeichnet.
Ist der Name ganz unbekannt, z. B. wenn der Leichnam eines Un-
bekannten im Bezirke des Standesbeamten aufgefunden und der Sterbe-
sall im Sterberegister eingetragen worden ist, so ist der Fall unter den
Buchstaben U mit der Bezeichuung „Unbekannter“ im Namensverzeichnisse
aufzuführen.
Ehefrauen, geschiedene Frauen und Witwen sind in den Namensverzeich=
nissen zum Heirats= und Sterberegister sowohl unter dem durch die Ver-
heiratung erworbenen Namen als unter ihrem Geburtsnamen aufzuführen,
unter dem Namen des Ehemannes auch dann, wenn die geschiedene Fran
wieder ihren Familiennamen angenommen, oder der geschiedene Ehemann
der Frau die Weiterführung seines Namens untersagt hat. Ist die Frau
mehrmals verheiratet gewesen, so ist sie unter dem Namen jedes der Ehe-
männer einzutragen. Bei jedem Eintrage ist in der letzten Spalte auf
Buchstaben und Nummer der übrigen Einträge über dieselbe Person zu
verweisen.
Wenn eine Person den Familiennamen gewechselt hat, z. B. bei der Legiti-
mation eines unehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe seiner Eltern,
bei der Annahme eines andern Namens mit landesherrlicher Genehmigung
oder bei der Annahme an Kindesstatt, so ist der neue Name in das
alphabetische Namensverzeichnis einzutragen und auch hier in der letzten
Spalte auf Buchstaben und Nummer des früheren Eintrags und um-
gekehrt beim früheren Eintrage auf Buchstaben und Nummer des neuen
Eintrags zu verweisen.
Wenn der Bezirk eines Standesamts mehrere Ortschaften umfaßt, oder
wenn die Eintragung zum Standesregister Personen betrifft, welche außer-