Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Tag der Ehetrennung nicht festgestellt, so sind sie ebensalls unter dem 
Namen des Ehemannes einzutragen (§ 38 der Unterweisung). 
Lebt eine Frau nur tatsächlich getrennt von ihrem Ehemann, z. B. 
während eines längeren Aufenthaltes des letzteren in einer Gefangenen- 
anstalt oder während längerer Abwesenheit in weiter Ferne, so hat die 
Eintragung der während dieser Zeit von der Frau geborenen Kinder 
unter dem Namen des Ehemannes zu erfolgen. 
Von den Vorschriften in Absatz 1 und 2 kann nur abgewichen 
werden, wenn die Mutter selbst das Kind als ein uneheliches bezeichnet. 
Ist der Name ganz unbekannt, z. B. wenn der Leichnam eines Un- 
bekannten im Bezirke des Standesbeamten aufgefunden und der Sterbe- 
sall im Sterberegister eingetragen worden ist, so ist der Fall unter den 
Buchstaben U mit der Bezeichuung „Unbekannter“ im Namensverzeichnisse 
aufzuführen. 
Ehefrauen, geschiedene Frauen und Witwen sind in den Namensverzeich= 
nissen zum Heirats= und Sterberegister sowohl unter dem durch die Ver- 
heiratung erworbenen Namen als unter ihrem Geburtsnamen aufzuführen, 
unter dem Namen des Ehemannes auch dann, wenn die geschiedene Fran 
wieder ihren Familiennamen angenommen, oder der geschiedene Ehemann 
der Frau die Weiterführung seines Namens untersagt hat. Ist die Frau 
mehrmals verheiratet gewesen, so ist sie unter dem Namen jedes der Ehe- 
männer einzutragen. Bei jedem Eintrage ist in der letzten Spalte auf 
Buchstaben und Nummer der übrigen Einträge über dieselbe Person zu 
verweisen. 
Wenn eine Person den Familiennamen gewechselt hat, z. B. bei der Legiti- 
mation eines unehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe seiner Eltern, 
bei der Annahme eines andern Namens mit landesherrlicher Genehmigung 
oder bei der Annahme an Kindesstatt, so ist der neue Name in das 
alphabetische Namensverzeichnis einzutragen und auch hier in der letzten 
Spalte auf Buchstaben und Nummer des früheren Eintrags und um- 
gekehrt beim früheren Eintrage auf Buchstaben und Nummer des neuen 
Eintrags zu verweisen. 
Wenn der Bezirk eines Standesamts mehrere Ortschaften umfaßt, oder 
wenn die Eintragung zum Standesregister Personen betrifft, welche außer-
	        
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