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1912
g 23.
Einfache Bescheinigungen über Geburts= und Sterbefälle, Aufgebote
und Eheschließungen.
A. Der Standesbeamte hat in folgenden Fällen einfache Bescheinigungen
kostenfrei auszustellen und den Beteiligten auszuhändigen:
—
—
J.
Von Amts wegen in folgenden Fällen:
1. über jeden auf mündliche Anzeige erfolgten Eintrag eines Geburts-
falles oder einer durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt, Ehelich-
keitserklärung oder andere Gründe herbeigeführten Kuderung des Namens
des eingetragenen Kindes und zwar zu dem Zwecke, die Ubereinstimmung
der im Geburtsregister und im Taufbuche eingetragenen Namen festzu-
siellen oder herbeizuführen;
2. über jede Eheschließung (8 54 letzter Absatz des Gesetyzes vom
6. Febrnar 1875), zu dem Zwecke, dem Geistlichen, welcher die kirchliche
Traunng vollziehen soll, die erfolgte bürgerliche Cheschließung nachzuweisen
(Muslereintrag pp. D 1);
3. über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Sterbefalles
(§8 60 desselben Gesebes), zu dem Zwecke, der Ortspolizeibehörde als Nachweis
für die Zulässigkeit der Beerdigung ohne polizeiliche Genehmigung zu dienen.
Auf Verlangen der Beteiligten:
1. über die Anordnung des Aufgebots (§ 9 der Vorschriften des
Bundesrats) zu dem Zwecke, bei dem Antrage auf das kirchliche Aufgebot
dem Geistlichen als Nachweis vorgelegt zu werden;
2. über das erfolgte Aufgebot, wenn die Ehe vor einem anderen
Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden soll, welcher das Auf-
gebot angeordnet hat (6 49 des Gesetzes vom 6. Februar 1875).
Das Formular zu I. 2 ist den Vorschriften des Bundesrats unter D und D 1,
dasjenige zu II. 2 daselbst unter F. F. 1 angefügt, und wird den Gemeinden kostenfrei
geliefert; Muster zu den übrigen Bescheinigungen sinden sich in Anlage III. A—C.
Formulare zu Registerauszügen (An, Bb, Cc) dürfen zu diesen Bescheini-
gungen nicht verwendet werden.
Auch in anderen Fällen können, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist,
einfache Bescheinigungen ausgestellt werden.