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Haben sich die Standesbeamten mit den zur Entschädigung verpflichteten Ge-
meinden über die Höhe der Entschädigung verständigt, so behält es hierbei, so lange
das Einverständnis dauert, sein Bewenden. Andernfalls erfolgt die Festsehßung der
Vergütung durch das Amtsgericht.
Sind in der Seelenzahl des Bezirks erhebliche Veränderungen eingetreten, so
kann eine erneute Festsetzung verlangt oder auch von Amts wegen verfügt werden.
Die nach dem, dem Gesetz vom 6. Februar 1875 angehängten Gebührentarif zu
berechnenden Beträge sind den zum Standesamtsbezirke gehörigen Gemeinden nach
dem Verhältnisse zuzurechnen und abzugewähren, in welchem sie zu den sachlichen
Ansgaben beizutragen haben, es sei denn, daß die zuständigen Gemeindebehörden
die fraglichen Gebühren dem Standesbeamten als Besoldungsteil überlassen.
Was den Gebrauch des Tarifs anlangt, so ist zu bemerken:
1. daß die dort in Nr. II 2 Absaß 1 angezogene Vorschrift des § 43 des
Gesetzes vom 6. Februar 1875 ersetzt ist durch die gleichartige Bestimmung
des § 1321 des Bürgerlichen Gesehbuchs;
2. daß nach § 21 der Vorschriften des Bundesrats Geistlichen und andern
Religionsdienern die Einsicht in die Register kostenfrei zu gestatten ist.
8 26.
Ersatz barer Auslagen.
Die Vorschrift des § 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, daß
die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhandlungen kosteu-
und stempelfrei erfolgen sollen, schließt die Befreiung der Beteiligten von der Er-
stattung der bei den Standesämtern erwachsenden baren Auslagen insbesondere
Portoauslagen nicht in sich. Der Standesbeamte ist, falls ein Aufgebot durch
Bekanntmachung in einer ausländischen Zeitung zu veröffentlichen ist, bercchtigt,
vom Antragsteller einen den erwachsenden Anslagen an Insertionskosten entsprechenden
Vorschuß zu beanspruchen und die Erledigung des Antrags bis zur Einzahlung
des Vorschusses hinauszuschieben.
8 27.
Statistische Verzeichnisse.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die Unterlagen für die Statistik der
Geburts-, Eheschließungs= und Stierbefälle zu liefern und zwar nach Maßgabe der
nachstehenden Vorschriften: