Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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1912 
und sendet sie — jedes Verzeichnis und die Zählkarten in besonderem Um- 
schlage mit Aufschrist versehen — bis zum 1. Februar an das Ministerium 
ein, welches über deren weitere Prüfung, Zusammenstellung und Verwendung, 
auch für die seiteus des Bundesrats vorgeschriebenen Arbeiten, das Erforder- 
liche veranlassen wird. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, den Anordnungen und Anträgen, 
welche behufs Prüfung, Richtigstellung und Ergänzung der eingesendeten 
Verzeichnisse von dem Ministerium oder in dessen Auftrag oder mit dessen 
Einverständnis von andern Behörden, insbesondere von dem stakistischen 
Bureau vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar an sie ergehen, zu 
entsprechen und eine verlangte Auskunft alsbald zu erteilen. 
Aupßer diesen Verzeichnissen und Zählkarten haben die Standesbeamten spätestens 
14 Tage nach Ablauf eines jeden Vierteljahres die Todesursachenverzeichnisse 
(Ministerial-Verordnung vom 24. Dezember 1904, betreffend die Statistik der Todes= 
irsachen — Ges. S. 1904 S. 223 —) dem zuständigen Bezirksphysikus einzureichen. 
8 28. 
Anzeigen an das Nachlaß= und Vormundschaftsgericht 
und das Erbschaftssteueramt. 
A. Nach § 48 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und Artikel 21 des Ausführungsgeseh#es dazu 
vom 11. Juli 1899 (Ges.-S. S. 94) ist der Standesbeamte verpflichtet, über fol- 
hende bei ihm zur Anzeige kommenden Tatsachen dem Vormundschafts= und 
Nachlaßgerichte Anzeige zu erstatten: 
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üiber die Geburt eines ehelichen Kindes nach dem Tode des Vaters, d. h. 
wenn dasselbe spätestens am 30 2½n Tage nach dem Tode des Vaters ge- 
boren ist; 
n über die Geburt eines unehelichen Kindes: 
. über die Aufsindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu 
ermitteln ist; 
über die Eingehung einer neuen Ehe seitens einer Frau, die ein minder- 
jähriges eheliches Kind hat; 
über jeden bei dem Standesbeamten angezeigten Sterbefall mit Ansnahme 
der Sterbefälle von unverheirateten Minderjährigen, deren beide Eltern 
noch leben und die ein Kind nicht hinterlassen haben.
	        
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