Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Totgeborene und in der Geburt, d. h. während des Geburtsaktes aber noch 
vor dessen Vollendung verslorbene Kinder, werden nur in das Sterberegister ein- 
getragen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Niederkunft statt- 
gefunden hat. In das Geburtsregister wird auch die in dem Bezirke des Standes- 
amtes erfolgte Aufsindung eines neugeborenen Kindes eingetragen. 
In § 18 Absaßtz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 sind die Personen 
aufgeführt, welche zur Anzeige einer Geburt in der dort angegebenen Reihenfolge 
verpflichtct sind"). 
Die Verpflichtung tritt für die in der Reihefolge später genannten Personen 
nur ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder an der 
Erstattung der Anzeige verhindert ist. 
Nach § 20 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ist zwar bei Geburten, welche 
sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Gefangenen= und ähnlichen 
Anstalten sowie in Kasernen ereignen, ausschließlich der Vorsteher der Anstalt 
oder der von der zuständigen Behörde ermächtigte Beamte, bei Geburten, welche in 
einem Gemeindearmenhaus erfolgen, der Gemeindevorstand als Aufsichtsbehörde zur 
Anzeige verpflichtet. Dadurch wird aber die Berechtigung zur Anzeige durch 
eine aus eigener Wissenschaft von dem Geburtsfalle unterrichtete Person (§ 30 der 
Unterweisung) nicht beseitigt. Der Standesbeamte darf also die Eintragung eines 
in einer solchen öffentlichen Anstalt erfolgten Geburtsfalles auf Grund der Anzeige 
einer dazu berechtigten Person nicht ablehnen. 
Für die Fälle des § 20 des Gesetzes vom 6. Febrnar 1875 genügt eine 
schriftliche Anzeige des verpflichteten Beamten in amtlicher Form. Die Anzeige 
soll die in § 22 des Gesebes vom 6. Februar 1875 aufgeführten Tatsachen oder 
die Erklärung enthalten, daß die eine oder die andere dieser Tatsachen nicht habe 
ermittelt werden können. 
Entspricht die Anzeige dieser Bestimmung nicht, so kann sie vom Standes- 
beamten zur Vervollständigung zurückgegeben werden. 
l"30. 
Berechtigung zur Anzeige einer Geburt. 
Nach § 19 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 kann die Geburtsanzeige nicht 
nur von dem Verpflichteten selbst, sondern auch von jedem erstattet werden, der 
) #afichuh der Beltrosung des zur Anzeige Verpflichteten wegen Unterlassung rechtzeiliger Anzeige 
stehe 8 69 der Unterweisung.
	        
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