Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 153 
bei der Geburt zugegen war oder sonst von derselben aus eigener Wissenschaft 
unterrichtet ist. Wenn z. B. die Hebamme bei der Niederkunft selbst nicht zugegen 
war, sich aber nach ihrer Ankunft von der Niederkunft überzeugt hat, gehört sie 
nicht mehr zu den zur Anzeige verpflichteten, wohl aber zu den zur Anzeige be- 
rechtigten Personen. 
831. 
Ausweis des Anzeigers. 
Aus dem Eintrage muß hervorgehen, daß der Anzeiger zur Anzeige entweder 
verpflichtet oder berechtigt ist. Der Standesbeamte hat die in dieser Beziehung 
von dem Anzeiger gemachten Angaben in den Eintrag mitaufzunehmen. 
Wird die Anzeige vom ehelichen Vater erstattet, so ist ein besonderer Ver- 
merk nicht notwendig, weil der Vater nach § 18 Ziffer 1 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 als solcher zur Anzeige verpflichtet ist und die Taksache, daß er der 
Vater des neugeborenen Kindes ist, aus dem übrigen Inhalte des Eintrags hervorgeht. 
Hinsichtlich der übrigen Verpflichteten und der Berechtigten ist der Ausweis- 
vermerk in der Regel an den Schluß des Eintragsprotokolles zu schreiben (Vor- 
schriften des Bundesrats, Mustereinträge A 1, 2, 3 und die Anmerkungen dazu). 
Wird die Anzeige auf Grund eigener Wissenschaft des Anzeigers erstattet, so 
hat sich der Standesbeamte zu vergewissern, daß jenem die eigene Wissenschaft 
wirklich beiwohnt. 
/e 32. 
Wohnungsangabe nicht notwendig. 
In § 22 Ziffer 1 und 5 des Geseßes vom 6. Februar 1875 ist nur vor- 
geschrieben, daß der Wohnort des Anzeigers und der Eltern des Kindes, nicht 
aber, daß auch die Wohnung angegeben werden soll. Wenn in den Musterein= 
trägen zu den Vorschriften des Bundesrats in diesen Fällen auch die Wohnung 
bezeichnet ist, so ist dies uur als Zweckmäßigkeitsmaßregel anzusehen, weil sich in 
großen Orten ein Bewohner ohne Wohnungsangabe schwer auffinden läßt. Das- 
selbe gilt bei den Einträgen zum Sterberegister hinsichtlich des Wohnorts und der 
Wohnung des Anzeigers und des Verstorbenen. 
* 33. 
Anzeigefrist, Eintragung verspäteter Geburtsanzeigen. 
Jeder Geburtsfall ist spätestens an dem mit dem Geburtstage gleichbenannten 
Tage der nächsten Woche anzuzeigen (wenn also eine Geburt an einem Sonntage 
erfolgt ist, spätestens am nächsten Sonntag).
	        
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