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Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn der Standesbeamte die von dem Vater
(der Mutter, dem Vormunde) des Kindes bei der Anzeige des Geburtsfalles ange-
gebenen Vornamen richtig eingetragen und bei der namengebenden Person nur ein
Jrrtum in den Beweggründen, die sie zur Wahl des einen oder andern Vornamens
bestimmten, obgewaltet hat.
8 36.
Übereinstimmung der im Geburtsregister und im Kirchenbuche
eingetragenen Vornamen des Kindes.
Werden die Vornamen eines nengeborenen Kindes erst nach der Taufe in
das Geburtsregister eingetragen, so soll der Standesbeamte die dem Kinde bei der
Taufe gegebenen Vornamen feststellen und sich zu diesem Zwecke ein Taufzeugnis
oder eine kurge Vescheinigung des Kircheubuchführers über die in das Kirchenbuch
eingetragenen Namen vorlegen lassen. Verweigert der Anzeiger die Beibringung
des Zeugnisses oder der Bescheinigung, so ist er vom Standesbeamten über die
schweren Nachteile, welche eine Verschiedenheit der Namen im Kirchenbuche und in
dem Geburtsregister für das Kind herbeiführen kann, zu belehren.
Mit Rücksicht auf die weit verbreitete Sitte, die Namengebung mit der Taufe
zu verbinden und mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Taufe namentlich bei
den Mitgliedern der evangelischen Kirche oft erst längere Zeit nach der Geburt des
Kindes erfolgt, sollen sich die Standesbeamten enthalten, auf die sofortige Angabe
der Vornamen bei der Geburtsanzeige hinzuwirken. Damit die nachträgliche An-
zeige der Vornamen nicht in Vergessenheit gerate, hat der Standesbeamte gemäß
§ 23 Ziffer 2 der Vorschriften des Bundesrats ein Kontrollverzeichnis zu führen
und säumige Verpflichtete durch Androhung von Ordnungsstrafen zur nachträglichen
Anzeige anzuhalten.
§ 37.
Tod des Kindes vor der Namengebung.
Stirbt das Kind, ohne daß die Namengebung erfolgt ist, so ist hierüber,
wenn der Todesfall in das Sterberegister desselben Standesbeamten eingetragen
wird, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist, vom Standesbeamten
von Amtswegen ein Randvermerk zum Geburtseintrage zu bringen.
Ist das Kind in einem andern Standesamtsbezirke verstorben, und fordert
der Standesbeamte des Geburtsbezirks nach Ablauf der durch § 22 Absatz 2 des
Gesees vom 6. Februar 1875 nachgelassenen zweimonatlichen Frist den Anzeige-