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pflichtigen zur Angabe der Vornamen des Kindes auf, so ist dessen Anzeige, daß
das Kind, ohne Vornamen erhalten zu haben, verstorben sei, in Form eines
Protokolls an den Rand des Geburtseintrags zu schreiben.
* 38.
Eintragung der Kinder von Witwen und geschiedenen Frauen.
Nach § 22 Ziffer 5 des Gesehzes vom 6. Februar 1875 soll der Eintrag
des Geburtsfalles Vor= und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und
Wohnort der Eltern des Kindes enthalten. Hieraus folgt in bezug auf das Kind
einer Witwe oder rechtskräftig geschiedenen (nicht bloß der ehelichen Gemeinschaft
nach oder nur tatsächlich getreunten) Frau, daß, wenn das Kind ehelich geboren
ist, der Name des Vaters in dem Eintrag mitangegeben, im andern Falle aber
die Tatsache festgestellt werden muß, daß das Kind einen Vater im Rechtssinne
nicht besitzt. Nach 88 1591 und 15927) des Bürgerlichen Gesebbuchs gilt, so-
lange die Ehelichkeit nicht wirksam angefochten wird, ein Kind, welches vor Ablauf
des 302. Tages nach Treunung der Ehe geboren ist, als ehelich, ein später ge-
borenes als unehelich geboren. Es ist daher, um der Vorschrift in dem ange-
führten § 22 Ziffer 5 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 zu entsprechen, not-
wendig, daß in dem Geburtseintrage über das Kind einer Witwe der Todestag
des Ehemannes und in dem Geburtseintrage über das Kind einer geschiedenen
Frau der Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils angegeben wird.
Den urkundlichen Nachweis über diese Tatsachen hat nach § 22 Ziffer 5 und
L des : Gesebes vom 6. Februar 1875 der zur Geburtsanzeige Verpflichtete bei-
" 6 1501 des dagerlchn Gesebuchs laulet:
Ein Kind, dos nach der Eingehung der Ehe geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder
während der Ehe empfangen und der Mann innerhaolb der Empsängniszeil der Frau beigewohm hat. Das
Kind ih nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich isl, doß die Frau das Kind von dem
Manne empfangen hat
Es wird vermulet, dah der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohn! habe. Soweil
die Empfängniszeil in die Zeit vor der Ehe salll, gilt die Bermutung nur, wenn der Mann gestorben ist,
ohne die Ehelichkeit des Kindes angesochten zu haben.
§8 1592 des Bürgerlichen Geseybuchs lautel:
Als Empsängniszeit gilt die Zeit von dem einhunderleinundachtzigsten bis zu dem dreihunderkundzweilen
Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mil Einschluß sowohl des einhunderleinundachszigsien als des
dreihundertundzweilen Tages.
uht sest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraumes empsangen worden ih, der weiter als dreihundert-
undzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegl, so gilt zugunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeil-
raum als Emplöngniszeit.