156 1912
J. Wird dem Standesbeamten, in dessen Register der Geburtsfall eiugetragen
ist, eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, in welcher die Anerkennung
ausgesprochen ist, vorgelegt, so hat er auf Antrag eines Beteiligten einen
Randvermerk zum Geburtseintrag zu bringen, z. B.
„Laut vorgelegter Urkunde des Amtsgerichts N. vom 17. Jannar 1912
hat der Maurergesell Joh. Gottfr. Meyer in Ulrichshalben seine Vaterschaft
zu dem nebenstehend eingetragenen Kind namens Karl Weise anerkannt.
N., den
Der Standesbeamte.
N.“
Zu den Beteiligten, welche den Antrag auf die Beischreibung eines Rand-
vermerks stellen können, gehören namentlich der Vater des unehelichen Kindes, die
Mutter, der Vormund oder ein sonstiger Vertreter des Kindes, das Kind selbst,
sobald es geschäftsfähig geworden ist, d. h. das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Vom Bater des unehelichen Kindes braucht der Antrag nicht ansdrücklich ge-
stellt zu werden, vielmehr gilt die Anerkennungserklärung, wenn nicht das Gegen-
teil erklärt wird, zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks am Rande
des über den Geburtsfall aufgenommenen Eintrags (Vorschriften des Bundesrats
5 15 Absah 2 Satz 1).
II. Wird die Anerkennung vor dem Standesbeamten selbst erklärt, so ist
sie entweder im Geburtsregister, oder, wenn sie bei der Eheschließung der Mutter
mit dem außerehelichen Vater erfolgt, im Heiratsregister zu beurkunden.
Danach sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Die Anerkennung erfolgt gleichzeitig mit der Geburtsanzeige und zwar
so, daß der Anerkennende diese selbst erstattet. In diesem Falle ist die
Anerkennungserklärung an den Schluß des Eintrags etwa in folgender
Form zu bringen:
„Der Anzeiger erklärt, daß er bei der Niederkunft der pp. zu-
gegen gewesen sei und daß er seine Vaterschaft zu dem Kinde an-
erkenne.“
Wenn dagegen der Anerkennende nur bei der Anzeige der Geburt
gegenwärtig war, so hat sich der Standesbeamte nach dem Mustereintrage
A. 3 zu den Vorschriften des Bundesrats zu richten.