Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

162 1912 
* 44. 
Ehemündigkeit. 
Nach § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf ein Mann nicht vor dem 
Eintritt der Volljährigkeit, eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten 
Lebensjahres eine Ehe eingehen. 
Die Volljährigkeit tritt ein mit dem vollendeten 21. Lebensjahre oder 
mit der Volljährigkeitserklärung. Eine Herabsetzung der für den Mann ge- 
gebenen Altersgrenze durch Befreiung von der gegebenen Vorschrift findet nicht statt. 
Der Verlobte hat daher bei dem Aufgebotsantrag seine Volljährigkeit 
nachzuweisen, entweder durch Geburtszeugnis, aus welchem hervorgeht, daß er 
das 21. Lebensjahr vollendet hat, oder durch die Urkunde über die erfolgte Voll- 
jährigkeitserklärung. Die Volljährigkeitserklärung wird nach Art. 5 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebuche vom 11. Juli 1899 vom Ministerium 
erteilt. 
Die Verlobte kann durch das Ministerium von der Vorschrift über das Ehe- 
mündigkeitsalter befreit werden; sie hat also beim Aufgebotsantrage nachzuweisen, 
entweder durch Geburtszeugnis, daß sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder durch 
Urkunde des Ministeriums, daß ihr von der Einhaltung dieser Altersgrenze Be- 
freiung erteilt ist. 
ie Standesbeamten werden noch besonders angewiesen, die Vorschriften über 
die Ehemündigkeit auf das genaueste zu befolgen und eine Verletzung derselben 
um so gewisser zu vermeiden, als sie außerdem nach § 69 des Gesetzes vom 
6. Februar 1875 strafbar sind. 
g 45. 
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschräult ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe 
der Einwilligung seines geseplichen Vertreters (5 1304 des Bürgerlichen Geseh- 
buchs). In der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (§§ 106 und 114 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) Minderjährige, welche das 7. Lebensjahr vollendet haben, 
sowie diejeuigen volljährigen Personen, welche wegen Geistesschwäche, Ver- 
schwendung oder Trunksucht entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind. 
Alle diese Personen haben, wenn sie eine Ehe eingehen wollen, dem Standes- 
beamten die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
	        
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