1912 163
Geseßlicher Vertreter für eheliche noch minderjährige Kinder ist der Vater,
wenn dieser verstorben oder für tot erklärt ist, oder wenn er die elterliche Gewalt
verwirkt hat und die Ehe aufgelöst ist, die Mutter, solange sie noch nicht wieder
verheiratet ist (§ 1684 des Bürgerlichen Gesebuchs); für an Kindesstatt an-
genommene Kinder der Annehmende, für die volljährigen in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Personen, der Vormund.
Der gesetzliche Vertreter hat sich als solcher vor der Abgabe seiner Erklärung
dem Standesbeamten gegenüber, wenn diesem das betreffende Verhältnis nicht be-
kannt ist, genügend auszuweisen.
Bei männlichen Personen, welche nur wegen Minderjährigkeit in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind (§ 106 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), kann die
Einwilligung eines gesehlichen Vertreters (vorbehaltlich der im folgenden 8 46 be-
handelten „elterlichen“ Einwilligung) überhaupt nicht in Frage kommen, weil sie
erst mit erreichter Volljährigkeit ehemündig werden.
Wenn der für einen verlobten Teil bestellte Vormund die Einwilligung in
die Eheschließung verweigert, so kann sie (§ 1304 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
auf Antrag des Mündels durch das Vormundschaftsgericht ersebt werden. Eine
Ausfertigung der darüler erteilten amtsgerichtlichen Entscheidung ist dem Standes-
beamten beizubringen.
g 46.
Einwilligung der Eltern.
Ein eheliches Kind bedarf bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs zur Ein-
gehung einer Ehe der Einwilligung des Vaters, ein uneheliches Kind bedarf bis
zum gleichen Lebensalter der Einwilligung der Mutter. An die Stelle des Vaters
tritt die Mutter, wenn der Vater gestorben ist oder wenn ihm die sich aus der
Vaterschaft ergebenden Rechte nach § 1701 nicht zustehen. Ein für ehelich er-
klärtes Kind bedarf der Einwilligung der Mutter auch dann nicht, wenn der Vater
gestorben ist.
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn sie zur Ab-
habe einer Erklärung dauernd außerstande sind oder wenn ihr Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
Die elterliche Einwilligung ist bei ehelichen Kindern vom Vater zu erteilen
und nur in folgenden Fällen steht sie der Mutter zu:
1. wenn der Vater gestorben ist;