Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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1912 
beamte nach § 45 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die eides- 
stattliche Versicherung der behaupteten Tatsachen verlangen. 
. Ist die Ehe wegen Ehebruchs geschieden worden, welchen der eine verlobte 
Teil mit dem andern verlobten Teil begangen hat, so ist ein urkundlicher 
Nachweis über die Befreiung von dem Eheverbote des § 1312 des Bürger- 
lichen Gesebbuchs beizubringen. 
Wer einen andern an Kindesstatt angenommen hat, darf, solange das 
durch die Annahme begründete Verhältnis besteht, mit dem Angenommenen 
oder dessen Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen (§ 1311 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
Wollen Personen, welche in einem solchen Verhältnisse gestanden haben, 
die Ehe miteinander schließen, so ist dem Standesbeamten durch gericht- 
liche Urkunde nachzuweisen, daß der Vertrag über die Aufhebung des An- 
nahmeverhältnisses beslätigt worden ist. 
8 48. 
Aufschiebende Ehehindernisse. 
1. Frist für die Eingehung einer neuen Ehe seitens einer verheiratet 
hewesenen Frau. 
Bei Witwen oder geschiedenen Frauen, welche innerhalb von zehn Monaten 
nach Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe ein- 
gehen wollen, ist der Nachweis erlangter Befreiung von der Wartezeit oder der 
Nachweis, daß sie inzwischen geboren haben, erforderlich (F§ 1313 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs). 
Der Lauf der Zehnmonatsfrist beginnt: 
a) im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod des andern Ehegatten 
mit dem Todestage, 
b) im Falle der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe durch richter- 
liches Urteil mit dem Tage der Rechtskraft des Urteils, 
C#) im Falle der Auflösung der Ehe durch Todeserklärung des andern Ehe- 
gatten mit dem Tage, welcher in dem Urteil als Todestag festgesetzt 
worden ist (§ 18 des Bürgerlichen Gesepbuchs).
	        
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