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2. Nachweisungen bei Eingehung einer neuen Ehe, wenn die frühere
durch gerichtliches Urteil getrennt ist.
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für
nichtig erklärt worden ist.
Die Auflösung einer Ehe tritt mit dem Tode eines Ehegatten, sowie mit
der Rechtskraft eines die Ehescheidung aussprechenden Urteils ein. Für nichtig
kann eine Ehe nur durch gerichtliche Urteil erklärt werden.
Der Standesbeamte hat sich den Nachweis, daß eine frühere Ehe nicht mehr
besteht, von den Verlobten erbringen zu lassen, und wenn ein solcher Nachweis in zu-
reichender Weise nicht erbracht wird, die Eheschließung abzulehnen.
3. Vormundschaftsgerichtliches Zeuguis bei Eingehung
einer neuen Ehe.
Will ein Elternteil, welcher aus einer früheren Ehe ein minderjähriges oder
ein von ihm bevormundetes oder in seiner Pflegschaft befindliches volljähriges
Kind hat, eine neue Ehe eingehen, so hat er dem Standesbeamten ein Zeugnis
des Vormundschaftsgerichts darüber beizubringen, daß er ein Verzeichnis des seiner
Verwaltung unterliegenden Vermögens eingereicht und über das ihm und dem
Kinde gemeinschaftliche Vermögen die Auseinandersetzung herbeigeführt hat, oder
daß ihm eine Verpflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht
hestattet, daß die Auseinandersetung erst nach der Eheschließung erfolgt, so ist ein
Zeugnis hierüber beizubringen (§ 1669, 1314 Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
sebuchs).
Haben die Eltern in allgemeiner Gütergemeinschaft gestanden und wird diese
nach dem Ableben eines Elternteils zwischen dem überlebenden Teile und den an-
teilsberechtigten Abkömmlingen fortgesetzt, so hat der überlebende Ehegatte, wenn
einer der Abkömmlinge minderjährig oder bevormundet oder in Pflegschaft ist,
vor Eingehung einer neuen Ehe ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber
beizubringen, daß er ein Verzeichnis des Gesamtgutes eingereicht, die Gütergemein-
schaft aufgehoben und die Auseinandersebung herbeigeführt hat, oder daß ihm eine
Verpflichtung hierzu nicht obliegt. Hat das Vormundschaftsgericht gestattet, daß
die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß
die Auseinandersetzung erst später erfolgt, so ist ein Zeugnis hierüber beizubringen
(6558 1493 Absatz 2, 1314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbucho).