Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Dieses Zeuguis verliert aber seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen 6 Monaten 
nach der Ausstellung des Zeugnisses geschlossen wird. 
Im übrigen sind, namentlich in bezug auf das Aufgebot, bei derarligen 
Eheschließungen ganz dieselben Vorschriften anzuwenden, wie bei den im Fürsten- 
tum stattsindenden Eheschliehungen, bei welchen Angehörige anderer deutscher Bundes- 
staaten beteiligt sind. 6 
Ausländer (d. h. Personen, welche dem Deutschen Reich nicht angehören), 
für welche nach den Laudesgeseten zur Eingehung einer Ehe eine besondere Er- 
laubnis oder ein Zeugnis erforderlich ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubnis oder 
ohne dieses Zeugnis eine Ehe eingehen (§ 1315 Absat 2 des Bürgerlichen Ge- 
sehbuchs). 
Die Ausländer haben bei der Eheschließung die in den Artikeln 1289—130 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899 vor- 
geschriebenen Zeugnisse beizubringen (ogl. Anlage I D); die abweichenden Bestim- 
mungen der Staatsverträge bleiben aber nach Art. 132 desselben Gesetzes in 
Kraft. 
Solche Bestimmungen sind getroffen in bezug auf die Angehörigen des König- 
reichs der Niederlande, der Königreiche Schweden-Norwegen, Italien und 
Belgien, in bezug auf die Schweizerischen Staatsangehörigen und die in den 
Ländern der Ungarischen Krone (mit Ausnahme von Croatien und Slavonien) 
gemeindezuständigen Ungarn und in bezug auf die dänischen Staatsaugehörigen. 
Nach diesen Bestimmungen sollen männliche Angehörige dieser Staaten und Länder, 
welche mit einer Deutschen in Deutschland die Ehe eingehen wollen, wenn sie ihre 
Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht verpflichtet sein, durch ein Zeugnis 
ihrer Heimatsbehörde darzutun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Ehe- 
schließung auch auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen Kinder 
übertragen (Art. 129 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebbuche vom 
II. Juli 1899). Dagegen ist das in Art. 128 des angeführten Gesetzes erforderte 
Zeuguis der ausländischen Behörde darüber, daß ihr ein nach den Gesetzen ihres 
Staates bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden sei, von jedem Ausländer 
und jeder Ausländerin beizubringen. 
Zuständig für die Ausstellung dieses lepteren Zeugnisses sind in Italien 
die Zivilstandesbeamten, in Belgien dient dazu das von dem Zivilstandesbeamten 
am Wohnort eines der Verlobten in jedem Falle auszustellende Zeugnis, daß die 
durch Artikel 63 des Cocko civil vorgeschriebenen beiden Verkündigungen statt-
	        
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