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gefunden haben, ohne daß gegen die beabsichtigte Eheschließung Einspruch erhoben
worden ist. In Ungarn wird das Zeugnis vom Justizminister ausgestellt.
Entstehen Zweifel darüber, ob ein von einem Ausländer beigebrachtes Zeugnis
seiner Heimatsbehörde den gesetzlichen Anforderungen vollständig genügk, oder wird
von einem Ausländer darum nachgesucht, daß ihm die Beibringung des erforder-
lichen Nachweises (Art. 128 und Art. 129 des Ausführungsgesetzes vom 11. Juli
1899) erlassen werde, so hat der Standesbeamte bei der Aufsichtsbehörde bezw.
durch diese bei dem Ministerium Unterweisung für sein Verhalten einzuholen.
Vierter Abschnitt.
Jorm und Beurkundung der Ebeschließung.
8 50.
Aufgebotsantrag.
Der Gheschließung soll (§ 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein Aufgebot
vorhergehen.
Wird ein Aufgebot bei dem Standesbeamten beantragt, so hat er zunächst
zu prüfen, ob er zum Erlaß des Aufgebots zuständig ist. Dies ist nur dann der
Fall, wenn einer der Verlobten im Bezirke des Standesbeamten seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (5 44 des Gesebes vom 6. Februar 1875,
§*W 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so
hat der Standesbeamte die Anordnung des Aufgebots abzulehnen.
Das über den Aufgebotsantrag aufzunehmende Protokoll soll die vollständigen
Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, den Geburts-
und den Wohn= oder Aufenthaltsort der Verlobten, ferner Vor= und Familien-
namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern und soweit im einzelnen
Falle nötig, die Feststellung der Tatsachen enthalten, von denen die Eheschließung
abhängig ist und (88 43 bis 40 der Unterweisung) deren Feststellung daher dem
Erlaß des Aufgebots vorausgehen muß. Ist der gesevliche Vertreter der Ver-
lobten oder der Elternteil, dessen Einwilligung zur Cheschließung erforderlich ist
(§§ 45 und 46 der Unterweisung), bei dem Aufgebotsantrage vor dem Standes-
beamten nicht miterschienen, so ist über dessen nachträglich abgegebene Erklärung