Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

1912 I71 
ein besonderes Protokoll aufzunehmen, der Erlaß des Aufgebots aber bis zur Ab- 
gabe dieser Erklärung hinauszuschieben. 
Den Standesbeamten wird empfohlen, sich für die Auträge auf Erlaß des 
Aufgebots des Musterformulars Anlage X zu bedienen. Das Protokoll über den 
Antrag und die dem Protokollformulare beigefügte Anlage, die an die Verlobten 
zu richtenden Fragen enthaltend, sind von den Verlobten zu unterschreiben; ebenso 
sind die Protokolle, welche eine Erklärung über die Einwilligung zur Eheschließung 
enthalten, von den Erklärenden zu unterschreiben. Der Standesbeamte aber hat 
jedes von ihm ausgenommene Protokoll und die Anlage dazu mit seiner Namens- 
smtrschet zu versehen. 
Bei der Beantragung des Aufgebots ist die gleichzeitige Anwesenheit beider 
Verlobten nicht notwendig, doch darf das Aufgebot nicht eher angeordnet werden, 
als bis die Einwilligung des andern Verlobten von diesem mündlich dem Standes- 
beamten erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen wird (siehe 
Muster). 
8§ 51. 
Das Aufgebot. 
Das Aufgebot ist nach dem den Vorschriften des Bundesrates unter E und 
1 beigefügten Formulare, welches den Gemeinden kostenfrei geliefert wird, an- 
zuordnen (E 7 Absatz 2). Das Aufgebot darf (§ 1316 Absatz 2 des Bürger- 
lichen Geseybuchs) unterbleiben, wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der 
Verlobten den Aufschub der Cheschließung nicht gestattet. Die Entschließung da- 
rüber, ob aus diesem Grunde die Eheschließung ohne Aufgebot erfolgen soll, steht 
dem Standesbeamten zu; doch darf er (§ 50 des Gesetzes vom 6. Febrnar 1875 
in der neuen Fassung) von dem Aufgebot nur dann absehen, wenn ihm ärztlich 
bescheinigt wird, daß die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den 
Aufschub der Eheschließung nicht gestattet. 
Die Befreiung vom Aufgebot (§ 1316 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs, Art. 127 des Ausführungsgesetzes dazu vom 11. Juli 1899) ist durch ur- 
kundliche Bescheinigung nachzuweisen. 
* 52. 
Bekanntmachung des Aufgebots. 
Das Aufgebot soll ( 46 des Gesezes vom 6. Februar 1875), falls nicht 
Abkürzung bewilligt wird, während zweier Wochen an dem Rat= oder Gemeinde-
	        
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