172 1912
hause oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten
Stelle aushängen. Zwischen den Tagen des Aushangs und der Abnahme müssen
also 14 volle Kalendertage liegen, zu denen die Tage des Aushangs und der
Abnahme nicht mitgezählt werden dürfen.
Die Bekanntmachung des Aufgebots (§ 46 des Gesetzes vom 6. Februar 1875)
erfolgt, wenn der Standesbeamte zugleich das Amt des Gemeindevorstandes ver-
sieht, durch ihn selbst durch Aushang an dem Rat= oder Gemeindehause oder an
der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle in
derjenigen Gemeinde, deren Vorstand er ist.
Mit Ablauf der zweiwöchentlichen Aushängefrist ist das Aufgebot vollzogen.
Nach Vollziehung des Aufgebotes hat der Standesbeamte, welcher das Aufgebot
angeordnet hat, nach dem Formular F der Vorschriften des Bundesrats eine Be-
scheinigung über das erfolgte Aufgebot kostenfrei auszustellen, sofern nicht vor ihm
die Eheschließung erfolgen soll.
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten
nach der Vollziehung des Aufgebots geschlossen wird.
Soll die Ehe erst nach dem Ablaufe dieser sechs Monate geschlossen werden,
so ist ein neues Aufgebot nötig.
Ist das Aufgebot in anderen Gemeinden bekannt zu machen oder ist der
Standesbeamte nicht zugleich Gemeindevorstand, so hat er den Gemeindevorstand
derjenigen Gemeinde, in welcher die Bekanntmachung zu erfolgen hat, unmittelbar
(nicht durch den dortigen Standesbeamten) um den geseßlich vorgeschriebenen Aus-
hang (§ 46 Absatz 3 des Gesezes vom 6. Februar 1875) der zu übersendenden
Bekanntmachung zu ersuchen.
Die Gemeindevorstände sind (§ 26 der Vorschriften des Bundesrats) ver-
pflichtet, dem Ersuchen des Standesbeamten Folge zu leisten. Wird innerhalb
einer angemessenen Frist das Aufgebot mit der Aushangsbescheinigung nicht zurück-
geschickt, so hat der Standesbeamte den Gemeindevorstand an die Rücksendung zu
erinnern.
Wird ein Standesbeamter von einem anderen Standesbeamten um Bekannt-
machung eines Aufgebots in einer zu seinem Bezirke gehörigen Gemeinde ersucht,
so darf er dieses Gesuch nicht ablehnen, sondern hat seinerseits die Bekanntmachung
vorzunehmen oder in dem in Absatß 6 bezeichneten Falle bei dem Gemeindevor-
stande zu beantragen.